Rn. 40

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nach § 63 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG sind auch die Kinder des Ehegatten des Berechtigten berücksichtigungsfähig, sofern der Berechtigte sie in seinen Haushalt aufgenommen hat, BFH vom 02.03.2009, III B 4/07, BFH/NV 2009, 1109; Selder in Brandis/Heuermann, § 63 EStG Rz 13 (Oktober 2021).

Seit dem 01.10.2017 ist auch eine Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern möglich (§ 1353 Abs 1 S 1 BGB), eine eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft kann in eine Ehe umgewandelt werden (§ 20a LPartG). Nach § 2 Abs 8 EStG ist die Regelung in § 63 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG auch auf Kinder des Lebenspartners des Berechtigten anzuwenden, A 12 Abs 1 S 3 DA-KG 2023. Es handelt sich hierbei um Kinder des anderen Ehegatten oder des Lebenspartners, die aus einer früheren Ehe stammen (eheliche, für ehelich erklärte oder angenommene Kinder) oder Kinder, die nicht ehelich geboren sind, sowie um in der Ehe geborene Kinder, deren Ehelichkeit erfolgreich angefochten wurde, Wendl in H/H/R, § 63 EStG Rz 8 (Juni 2020). Bei diesen Kindern handelt es sich um Stiefkinder (§ 1590 BGB), die keine verwandtschaftlichen Beziehungen zum Berechtigten aufweisen und denen gegen den Berechtigten iSd § 62 EStG dementsprechend auch kein Unterhaltsanspruch zusteht (vgl § 1601 BGB). Bei diesen Kindern kann jedoch aufgrund der Aufnahme in dem Haushalt des Berechtigten und der – iRd durch die Ehe begründeten – Schwägerschaft (§ 1590 BGB) zwischen dem Kind und dem Berechtigten davon ausgegangen werden, dass typischerweise eine Unterhaltssituation besteht, die der zu einem leiblichen Kind oder einem Adoptivkind entspricht.

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur bei zivilrechtlicher Wirksamkeit der Ehe, BFH vom 19.04.2007, III R 85/03, BFH/NV 2007, 1855. Deshalb besteht kein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, BFH vom 26.04.2017, III B 100/16, BStBl II 2017, 903; Wendl in H/H/R, § 63 EStG Rz 7 (Juni 2020).

 

Rn. 41

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Da die Schwägerschaft zwischen dem Berechtigten und dem Kind seines Ehegatten auch nach der Auflösung der Ehe fortbesteht, bleiben die Kinder auch nach dem Tod des Ehegatten oder der Scheidung der Ehe bzw bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft beim Berechtigten nach § 63 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG berücksichtigungsfähig, solange die Haushaltsaufnahme andauert (vgl Wendl in H/H/R, § 63 EStG Rz 8 (Juni 2020). Nach A 12 Abs 2 DA-KG 2023 geht auch die Verwaltung in diesen Fällen von einem "Kind des Ehegatten" aus.

Bei behinderten Kindern des Ehegatten oder Lebenspartners wird die Haushaltsaufnahme nicht durch eine vollstationäre Unterbringung des Kindes beendet, solange die Ehe bzw Lebenspartnerschaft besteht und der Berechtigte mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt lebt, A 12 Abs 3 DA-KG 2023.

 

Rn. 42

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Kinder des nichtehelichen Lebensgefährten sind hingegen auch nicht als Zählkind erfasst, BFH vom 25.04.2018, III R 24/17, BStBl II 2018, 721. So ist das dritte Kind der leiblichen Mutter beim Vater bei Antragstellung durch ihn nicht als drittes (Zähl-)Kind zu berücksichtigen, obwohl er mit den beiden ersten Kindern der Mutter nicht verwandt ist und er diese Kinder zusammen mit deren Mutter in seinen Haushalt aufgenommen hat.

 

Rn. 43

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Zum weiter erforderlichen Tatbestandsmerkmal der "Haushaltsaufnahme" s Rn 53.

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