Rn. 120

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

§ 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG regelt die Kindergeldberechtigung von StPfl, die auf ihren Antrag von den FinBeh nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt estpfl behandelt werden, BFH v 12.01.2001, VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231. Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland können nach § 1 Abs 3 EStG einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt estpfl bei dem nach § 19 Abs 2 AO zuständigen FA stellen, soweit sie inländische Einkünfte haben. Voraussetzung für die Behandlung als unbeschränkt estpfl ist, dass ihre Einkünfte im Kj mindestens zu 90 % der deutschen ESt unterliegen oder die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des StPfl notwendig und angemessen ist, A 2.2.1 Abs 5 S 2 DA-KG 2021. Insoweit hat zunächst eine Prognoseentscheidung der Familienkasse zu erfolgen, wobei die Feststellungen des FA zur unbeschränkten EStPfl grundsätzlich für die Familienkasse bindend sind (A 2.2.2 Abs 1 S 1 u 2 DA-KG 2021).

Bestehen Zweifel am vorgelegten Nachweis, hat die Familienkasse eine vom zuständigen Betriebsstätten-FA für Zwecke des LSt-Abzugs erstellte Bescheinigung anzufordern (A 2.2.2 Abs 1 S 5 DA-KG 2021). Erzielt der Antragsteller andere Einkünfte als solche aus nichtselbstständiger Arbeit, erfolgt der Nachweis des Bestehens der unbeschränkten EStPfl durch eine Bescheinigung des FA, A 2.2.2 Abs 1 S 6 DA-KG 2021.

Hat die Familienkasse nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalles Zweifel an der unbeschränkten EStPfl des Kindergeldberechtigten, kann sie die StPfl in eigener Zuständigkeit prüfen, A 2.2.2 Abs 1 S 10 DA-KG 2021. Kommt die Familienkasse dabei zu einem von den Feststellungen des FA abweichenden Ergebnis, hat sie ihre Feststellungen dem FA mitzuteilen (A.2.2.2 Abs 1 S 11 DA-KG 2021).

Es besteht keine Bindungswirkung von ESt-Bescheiden sowie einer durch das zuständige inländische FA erteilten Auskunft über die EStPfl; diese Umstände stehen abweichenden Feststellungen der Familienkasse sowie des FG zum Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht entgegen (BFH v 20.11.2008, III R 53/05, BFH/NV 2009, 564; BFH v 24.05.2012, III R 14/10, BStBl II 2012, 897; BFH v 20.03.2013, XI R 37/11, BStBl II 2014, 831 (Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2338/13 nicht zur Entscheidung angenommen); BFH v 05.09.2013, XI R 26/12, BFH/NV 2014, 313; BFH v 20.03.2014, V R 45/11, BFH/NV 2014, 1205).

 

Rn. 120a

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nach Ablauf des Kj hat die Familienkasse abschließend zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG tatsächlich vorgelegen haben (zB durch Vorlage des Steuerbescheids) und in welchen Monaten der Berechtigte tatsächlich inländische Einkünfte erzielt hat, A.2.2.2 Abs 2 S 1 DA-KG 2021. Die Anspruchsberechtigung ist davon abhängig, dass das FA dem Antrag des Anspruchstellers auf Besteuerung nach § 1 Abs 3 EStG stattgegeben hat, BFH v 24.05.2012, III R 14/10, BStBl II 2012, 897; BFH v 18.04.2013, VI R 70/11, BFH/NV 2013, 1554; dies gilt auch dann, wenn der Bescheid materiell-rechtliche Fehler aufweist, BFH v 23.03.2021, III R 11/20, BStBl II 2021, 682.

Hat das zuständige FA eine Besteuerung des Antragstellers nach § 1 Abs 3 EStG vorgenommen, kann die Bindungswirkung dieser Behandlung jedoch entfallen, wenn der Steuerbescheid auf unzutreffenden Tatsachenangaben des Antragstellers beruht, BFH v 22.02.2018 III R 10/17, BStBl II 2018, 717.

 

Rn. 120b

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Ist die Behandlung als unbeschränkt EStPfl nach § 1 Abs 3 EStG dem Steuerbescheid nicht eindeutig zu entnehmen, ist auf den durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungsinhalt des Steuerbescheids abzustellen, BFH v 18.07.2013, III R 59/11, BStBl II 2014, 843. Es ist ggf unter Rückgriff auf die Veranlagungsakten zu klären, wie der Anspruchsteller den ESt-Bescheid verstehen konnte, BFH v 18.07.2013, III R 9/09, BStBl II 2014, 802; BFH v 16.05.2013, III R 63/10, BFH/NV 2014, 12. Der Nachweis für eine Behandlung als unbeschränkt estpfl nach § 1 Abs 3 EStG kann nur durch solche Beweismittel erfolgen, aus denen sich ergibt, dass für den betreffenden Anspruchszeitraum bereits eine entsprechende Behandlung nach § 1 Abs 3 EStG durch das zuständige FA erfolgt ist, BFH v 22.02.2018 III R 10/17, BStBl II 2018, 717.

Wird ein Elternteil nach § 1 Abs 3 EStG besteuert und erfüllt die Voraussetzungen für einen inländischen (Differenz-)Kindergeldanspruch, steht dieser Anspruch dem im anderen Mitgliedstaat wohnenden Elternteil zu, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; dies gilt unabhängig davon, ob das deutsche Recht auf diesen Elternteil nach Art 11ff VO (EG) Nr 883/2004 vorrangig oder nachrangig anzuwenden ist, BFH v 18.02.2021, III R 12/19, BFH/NV 2021, 940.

 

Rn. 120c

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Behandelt das FA einen Elternteil nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt stpfl, so kann über die gemäß Art 60 Abs 1 S 2 VO (EG) Nr 987/2009 anzuwendende Familienbetrachtung (aus...

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