Rn. 179

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Aus überstaatlichen Abkommen, die zwischen der EU und Drittstaaten geschlossen wurden, können sich von § 62 Abs 2 EStG abweichende Regelungen ergeben. Für türkische ArbN gilt der Beschluss Nr 3/80 des Assoziationsrats v 19.09.1980, ABl EG C 110 v 25.04.1983, 1. Der Anspruch auf Kindergeld darf danach für türkische ArbN, vgl zum ArbN-Begriff BFH v 15.03.2007, III R 93/03, BStBl II 2009, 905; BFH v 22.11.2007, III R 61/04, BFH/NV 2008, 769, nicht von (zusätzlichen) Voraussetzungen, die für Deutsche nicht gelten, abhängig gemacht werden. Der Beschluss Nr 3/80 ist nur auf ArbN sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene anwendbar (vgl Art 2 des Beschlusses), vgl dazu BFH v 06.12.2010, III B 54/09, BFH/NV 2011, 433.

Der Begriff des ArbN erstreckt sich auf jede Person, die die Versicherteneigenschaft nach den für die soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten besitzt, und zwar unabhängig von dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (Urteil des EuGH in der Rechtssache "Sürül", EuGH v 04.05.1999, C-262/96, EuGHE I 1999, 2685 Tz 85; Urteil des EuGH in der Rechtssache "Dodl und Oberhollenzer", EuGH v 07.06.2005, C-543/03, EUGHE I 2005, 5049. Dabei ist unerheblich, ob die Person eine Erwerbstätigkeit ausübt.

Art 3 Abs 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr 3/80, Art 10 Abs 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/80 und Art 37 des Zusatzprotokolls v 23.11.1970 zu dem Assoziierungsabkommen v 12.09.1963 zwischen der EWG und der Türkei gelten zwar unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Eltern türkischer Abstammung, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, steht für ihre in der Türkei lebenden Kinder daraus jedoch kein Anspruch auf Kindergeld zu, BFH v 15.07.2010, III R 6/08, BStBl II 2012, 883; BFH v 27.09.2012, III R 55/10, BStBl II 2014, 473. Der Beschluss Nr 3/80 des Assoziationsrats ist nicht auf Deutsche anzuwenden, die die türkische Staatsangehörigkeit nicht mehr besitzen, BFH v 06.12.2010, III B 54/09, BFH/NV 2011, 433. Sofern der türkische Bedienstete einer amtlichen türkischen Vertretung in Deutschland weiterhin in das türkische Sozialversicherungssystem eingegliedert ist, sind unter anderem die deutschen Rechtsvorschriften über das Kindergeld für ArbN nicht anwendbar, BFH v 08.08.2013, VI R 45/12, BStBl II 2014, 836. Deutschland und die Türkei haben in Art 8 des Sozialabkommen Türkei für bestimmte Personengruppen, zB für Personen, die vom Vertragsstaat Türkei im Vertragsstaat Deutschland beschäftigt werden, abweichend vom Beschluss des Assoziationsrats Nr 3/80 die Anwendung des türkischen Rechts vereinbart, FG Münster v 10.12.2014, 10 K 175/13 Kg, EFG 2015, 490.

 

Rn. 180

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Für türkische Staatsangehörige besteht ab einem Aufenthalt im Bundesgebiet von sechs Monaten aufgrund einer Gleichstellung mit Inländern nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen v 11.12.1953 über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen (VEA) (BGBl II 1956, 507) Anspruch auf deutsches Kindergeld nach § 62 Abs 1 Nr 1 EStG. Ohne Bedeutung ist dabei der ausländerrechtliche Status und der Erwerbsstatus, BFH v 17.06.2010, III R 42/09, BStBl II 2018, 392; BFH v 15.07.2010, III R 77/08, BFH/NV 2010, 2255; BFH v 27.09.2012, III R 55/10, BStBl II 2014, 473.

Gemäß Art 1 Abs 4 VEA wird der Ausdruck "Staatsangehöriger" durch eine förmliche Erklärung des jeweiligen Vertragsstaats festgelegt. In ihrer Erklärung zum VEA hat die Türkei als "Staatsangehörige" nur die Personen bezeichnet, welche die türkische Staatsbürgerschaft besitzen, BFH v 15.07.2010, III R 6/08, BStBl II 2012, 883. Obwohl türkische Staatsangehörige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer sind, gelten für sie aufgrund des VEA die Einschränkungen des § 62 Abs 2 EStG nicht, BFH v 17.06.2010, III R 42/09, BStBl II 2018, 392.

Unter dem Begriff "Wohnen" in Art 2 Abs 1 d des Abkommens ist auch der Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft zu verstehen. Auch türkische Staatsangehörige, die einen Asylantrag gestellt und Leistungen nach dem AsylbewerberleistungsG erhalten, haben somit Anspruch auf Kindergeld, BFH v 17.06.2010, III R 42/09, BStBl II 2018, 392; BFH v 15.07.2010, III R 76/08, BFH/NV 2011, 213.

 

Rn. 181

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Für die in den Mitgliedsstaaten der EU beschäftigten ArbN aus Algerien, Marokko und Tunesien besteht aufgrund der zwischen der EU und den genannten Staaten geschlossen Assoziationsabkommen (Art 39 des Kooperationsabkommens EWG/Algerien ABl EG L 263 v 27.09.1978, 2; Art 65 des Europa-Mittelmeer-Abkommens EG/Tunesien, Abl EG L 97 v 30.03.1998, 2 und Art 65 des Europa-Mittelmeerabkommens EG/Marokko, BGBl II 1998, 1810) ebenfalls ein Anspruch auf Kindergeld, A 4.5 Abs 2 S 2 DA-KG 2021. Es ist der ArbN-Begriff der VO (EWG) Nr 1408/71 zu Grunde zu legen, A 4.5 Abs 2 S 3 DA-KG 2021. ArbN sind danach zB Angestellte, Beamte, Rentner, Studenten und (freiwillig weiterversicherte) Sel...

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