Stand: EL 106 – ET: 08/2014

§ 60 EStG "Tariffreibetrag im Lohnsteuerverfahren" wurde durch Art 1 Nr 20 des G zur Förderungen von Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen im Beitrittsgebiet sowie zur Änderung steuerrechtlicher u anderer Vorschriften (StÄndG 1991) v 24.06.1991, BGBl I 1991, 665 mit Wirkung v 28.06.1991 in das EStG eingefügt. Den Tariffreibetrag (§ 32 Abs 8 EStG aF iVm § 60 EStG) von 600 DM/1 200 DM jährlich (Alleinstehende/Verheiratete) erhielten von 1991 – 1993 (§ 52 Abs 21c EStG aF) StPfl, die einen Wohnsitz im Beitrittsgebiet (neue Bundesländer und Ostteil von Berlin) hatten oder Arbeitslohn für eine in einem Lohnzahlungszeitraum überwiegend dort ausgeübte Beschäftigung bezogen. § 60 EStG wurde durch das StMBG v 21.12.1993, BGB1 I 1993, 2310 aufgehoben.

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