I. Überblick über den Norminhalt (Dräger/Dorn)

A. Regelungsgehalt und Rechtsentwicklung

Schrifttum:

Löw/Torabian, ZKW 2008, 613;

Göllert, Auswirkungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) auf die Bilanzpolitik, DB 2008, 1167;

Drewes, Offene Fragen zur Bildung handelsrechtlicher Bewertungseinheiten im Konzern, DB 2012, 241;

Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl 2013;

Staubgross Kommentar HGB, 5. Aufl 2015;

Prinz, Entwicklungsperspektiven im Bilanzsteuerrecht, DB 2016, 9;

Weber-Grellet, (Bilanz-)Steuerrecht(sprechung) im Wandel, Beihefter DStR, 2016, 20;

Ehmcke in Brandis/Heuermann, § 6 EStG (Juli 2016);

Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG (Februar 2017);

H/H/R, § 6 EStG;

Kulosa in Schmidt, § 6 EStG (39. Aufl);

Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, 2018;

Diusemund/Küting/Weber/Wirth, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss (Juni 2020);

Beck'scher Bilanzkomentar, Handelsbilanz – Steuerbilanz, 12. Aufl (2020);

Seifert, Anschaffungsnaher Aufwand: Aktuelle Entwicklungen, StuB 2021, 15.

Verwaltungsanweisungen:

R 6.1–6.15 EStR 2012; H 6.1–6.15 EStH 2021;

BMF v 25.08.2010, DB 2010, 2024 (Steuerliche Gewinnermittlung bei der Bildung von Bewertungseinheiten);

BMF v 02.09.2016, BStBl I 20 106, 995 (Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs 1 Nr 1 u 2 EStG; voraussichtlich dauernde Wertminderung, Wertaufholungsgebot);

BMF v 20.10.2017, BStBl I 2017, 1447 (Anschaffungsnahe HK).

1. Regelungsinhalt

 

Rn. 1

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

§ 6 EStG steht konsequent in der Normfolge zur Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich. § 4 Abs 1 EStG definiert den Gewinn, § 5 EStG bestimmt, was dem Grunde nach in diesen Vermögensvergleich (Bilanz) an WG, Schulden und RAP aufzunehmen ist (Bilanzansatz). Da die Steuererhebung ganz generell in Währung vorzunehmen ist, besteht insoweit ein Berührungspunkt zur kaufmännischen Rechnungslegung. Denn Letztere kann auch nur dadurch gelingen, dass Mengen (zB an Lastkraftwagen oder Urlaubsansprüchen der Mitarbeiter) durch Umrechnung in Währung untereinander vergleichbar gemacht werden. Es geht also in § 6 EStG im grundlegenden Teil (Abs 1 Nr 1 u 3) um die Bilanzierung der Höhe nach. Die bilanzrechtliche Systematik im Gesetzesaufbau hat eine Parallele in den Rechnungslegungsvorschriften des HGB, die in § 246ff HGB den Ansatz und in § 252ff HGB die Bewertung regeln. Zu den internationalen Aspekten s Rn 32.

 

Rn. 2

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Anders als das HGB kennt allerdings das EStG keine expliziten Gliederungsvorschriften für die Bilanz, vergleichbar § 266 HGB. Implizit nehmen §§ 5 und 6 EStG allerdings Bezug auf die Grundstrukturen einer Bilanzgliederung. So unterscheidet § 6 EStG AV und UV, nennt speziell Grund und Boden, Beteiligungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen (alles in Abs 1). In der Praxis lehnt sich die Gliederung einer steuerlichen Bilanz an die entsprechenden handelsrechtlichen Vorgaben an, was wenig mit Maßgeblichkeit, aber viel mit Praktikabilität zu tun hat.

 

Rn. 2a

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Nach § 6 Abs 1 EStG sind WG der Aktivseite mit den AK/HK (Nr 1–2a: Basis § 255 HGB) zu bewerten, bei Wertminderung abzgl AfA nach § 7 EStG, ggf ist nach Nr 1 S 2 und 3 der niedrigere TW anzusetzen. Die Begriffe der AK/HK sind durch § 255 HGB geprägt; diese Begriffsbestimmungen gelten für alle Gewinnermittlungsarten und auch für die Überschusseinkünfte.

Sinngemäß gilt das Vorstehende für WG der Passivseite (§ 6 Abs 1 Nr 3 u 3a EStG).

Nach § 6 Abs 1 Nr 4–6 EStG ist die Regelbewertung für Entnahmen und Einlagen dagegen der TW.

§ 6 Abs 2 u 2a EStG enthalten Sonderregelungen über den Ansatz von geringwertigen Anlagegütern (GWG).

§ 6 Abs 3–5 EStG regeln unentgeltliche Überführungen bzw Übertragungen von WG und Sachgesamtheiten.

§ 6 Abs 6 EStG behandelt die Bewertung v WG, die im Wege eines Tausches oder verdeckten Einlage übertragen werden.

§ 6 Abs 7 EStG regelt die Anwendung des § 6 EStG bei der Überschussrechnung in Fällen des § 4 Abs 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung).

2. Rechtsentwicklung

 

Rn. 3

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Der umfangreiche Regelungsgehalt des § 6 Abs 1 EStG ist erstmals durch das EStG 1934 in die Rechtswelt überführt worden und hat seitdem die üblichen Änderungen und Ergänzungen erfahren. Erwähnenswert ist bzgl dieser Änderungen die Verschaffung der "Abschreibungsfähigkeit" für den Geschäfts- oder Firmenwert (§ 6 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG iVm § 7 Abs 1 S 3 EStG). Das StReformG 1990 hat in § 6 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG die Lifo-Bewertung für das Vorratsvermögen generell zugelassen.

Neben der Bewertung der Bilanzansätze regelt der § 6 Abs 1 EStG auch noch die Bewertung von Entnahmen und Einlagen im Gefolge der Definitionsnorm in § 4 Abs 1 EStG. Im JStG 1996 ist die Bewertung der privaten Kfz-Nutzung umfangreich definiert worden.

 

Rn. 4

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Eine uralte (StÄndG 1953) Sonder-Bewertungsregel betrifft in § 6 Abs 2 EStG die sog GWG, die bei einer Wertgrenze von nunmehr 800 EUR nicht besonders aktiviert und abgeschrieben werden müssen (Wahlrecht). Diese Wertgrenze wurde 1964 zunächst auf 800 DM bzw 410 EUR festgelegt und galt seither (bis auf die Jahre 2008–2009) unverändert. Ab 2018 beträgt die Grenze 800 EUR (Gesetz v 27.06.20...

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