Rn. 1881

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

§ 6 Abs 7 Nr 1 EStG sieht vor, dass bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG (sog Überschussrechnung) mWv VZ 2013für die Bemessung der AfA oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Abs 36 des § 6 EStG ergebenden Werte als AK zugrunde zu legen sind. In diesen Fällen ist also eine Buchwertfortführung möglich, die gerade nicht zu einer Anschaffung führt; die Bemessungsgrundlage für die AfA ist der "an deren Stelle tretende Wert" (s Rn 350ff).

AK mit der Folge einer Neubestimmung der AfA u einer Besitzzeitunterbrechung entstehen dagegen bei entgeltlichen Geschäften (s Rn 1602) sowie bei förmlichem Gesetzesgebot (§ 6 Abs 6 EStG, s Rn 1602, 1578). Aus dieser Regelung wird zugleich abgeleitet, dass bei Übergang einer Sachgesamtheit gemäß § 6 Abs 3 EStG (s Rn 1400) keine Übergangsrechnung zum Bestandsvergleich u zurück erfolgen muss (Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 542 (April 2017)).

 

Rn. 1882

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Zudem finden nach § 6 Abs 7 Nr 2 EStG bei Überschussrechnung auch die Vorschriften über anschaffungsnahe HK nach § 6 Abs 1 Nr 1a EStG (Näheres s Rn 579) sowie über Entnahmen u Einlagen (Abs 1 Nr 4–7; s Rn 1052ff u s Rn 1132ff) entsprechend Anwendung. Zudem finden gem § 4 Abs 3 EStG die Regelungen über GWG u Sammelposten der § 6 Abs 2 u 2a EStG entsprechend Anwendung. Teilwertabschreibungen sind hingegen nicht zulässig (Kulosa in Schmidt, § 6 EStG Rz 765 (37. Aufl).

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