Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz. 263ff (Dezember 2016);

Ehmcke in Blümich, § 6 EStG Rz 750ff (Juli 2016).

 

Rn. 631

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

In der BFH-Rspr wird traditionell zwischen Firmen- und Praxiswert unterschieden. Ob dies betriebswirtschaftlich zutreffend ist oder nicht, kann dahingestellt bleiben (s §§ 4,5 Rn 725 (Hoffmann)). Die Unterscheidung zwischen den beiden "Werten" hat ihre Wiege allerdings in der Zeit vor dem 01.01.1987, als eine Regelabschreibung auf den Firmenwert (für gewerbliche Unternehmen) von Gesetzes wegen nicht möglich war. Für diese Zeit erkannte die BFH-Rspr eine Abschreibung an im Hinblick auf den sich verflüchtigenden Praxiswert, der entscheidend durch die persönliche Leistung des oder der Praxisinhaber geprägt ist.

Diese Annahme des BFH schlägt sich heute noch darin nieder, dass für den Praxiswert eine kürzere Nutzungsdauer unterstellt wird als die von Gesetz für den Firmenwert normierte 15-Jahres-Frist.

Gleichwohl ermittelt sich der Praxiswert genau wie der Firmenwert aus einem den Teilwert der einzelnen WG des erworbenen Unternehmens bzw der Praxis übersteigenden Kaufpreises. Diese AK sind auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Wenn dem Erwerber eine Fehlmaßnahme wegen Irrtums über die wertbestimmenden Faktoren unterlag bzw die Rentabilität sich gegenüber dem Anschaffungszeitraum verringert – weil zB Mandanten, Klienten oder Patienten "abspringen" –, dann ist wie im Falle des Firmenwerts eine Teilwertabschreibung möglich bzw zwingend.

 

Rn. 632

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

vorläufig frei

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