Hoffmann, Die Auswirkungen des StEntlG 1999/2000/2002 auf die StB, GmbHR 1999, 380, 385; Rödder, Wertaufholungsgebot betreffend Beteiligungen und Umstrukturierungen, DStR 1999, 1019.

 

Rn. 514

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Zur Vermeidung einer Wertaufholungszuschreibung nach vorgängiger Teilwertabschreibung ist rechtstechnisch ein (neuer) Anschaffungsvorgang zu schaffen. Es müssen also AK in Höhe des (aktuellen) Teilwertes begründet werden, die den neuen "Deckel" für die Zuschreibung darstellen (s Rn 508). Dazu bieten sich folgende Gestaltungen an:

(1) Verkauf an nahestehende Person oder Unternehmung zum Teilwert;
(2) verdeckte Einlagen in KapGes gemäß § 6 Abs 6 S 2 EStG;
(3) bei Beteiligungen an KapGes;
(4) Side-step-merger (Verschmelzung auf Schwestergesellschaft);
(5) formwechselnde Umwandlung in PersGes (für die es kein WG "Beteiligungen" gibt; s Rn 672).

Diese Maßnahmen müssen zeitnah mit der Teilwertabschreibung verbunden werden, da sonst der Buchwert als Veräußerungspreis schon wieder überholt sein kann (dann uU vGA oder verdeckte Entnahme).

Die Wertaufholung von Forderungen kann nach einem Gestaltungsvorschlag von Pyszka, DB 2002, 1625 durch Beteiligung des Gläubiger-Unternehmens am Schuldner-Unternehmen als atypisch stiller Gesellschafter vermieden werden. Grund: Innerhalb von Mitunternehmerschaften werden Teilwertabschreibungen auf Forderungen der Mitunternehmer nicht anerkannt; dann kann es umgekehrt auch nicht zu einer Wertaufholung kommen.

 

Rn. 515–517

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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