Herrmann/Heuer in H/H/R, § 6 EStG Rz 20ff (Mai 2017).

 

Rn. 22

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Ausländische Einkünfte können in vielerlei Hinsicht in Bezug zu den Bewertungsvorschriften des § 6 EStG treten:

  • IRd "normalen" Gewinnermittlung infolge Beschaffung aus dem Ausland oder Verkauf in das Ausland, jeweils in ausländischer Währung.
  • Die Gewinnermittlung einer ausländischen gewerblichen Betriebsstätte.
  • Die Gewinnermittlung einer ausländischen PersGes.
  • Die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages nach § 10 Abs 3 AStG iRd Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz.
  • Bei beschränkt StPfl: Gewinnermittlung für eine im Inland gelegene Betriebsstätte gemäß § 49 Abs 1 EStG.

Die wesentlichen Berührungspunkte der Bewertungsvorschriften mit Auslandssachverhalten betreffen die Währungsumrechnungen (s Rn 220) und die Ermittlung des Teilwertes im Zusammenhang mit Auslandsinvestments (Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften, Ausleihungen und Lieferforderungen an ausländische Schuldner).

 

Rn. 23–25

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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