Strahl, Die Übertragung stiller Reserven gemäß § 6b EStG, FR 2001, 1154;

Strahl, Zur steuerneutralen Übertragung von WG zwischen Schwester-PersGes, NWB 2018, 1290;

Müller/Dorn, BFH zur Übertragung einer Rücklage iSd § 6b EStG: Erst bei Anschaffung/Herstellung eines (Reinvestitions-)WG, NWB 2019, 856.

Verwaltungsanweisungen:

OFD Ffm v 14.04.2022, S 2241 A – 117 – St 517 (Übertragung und Überführung von einzelnen WG, Zweifelsfragen).

 

Rn. 1761

Stand: EL 140 – ET: 12/2019

Gehört das WG, das isoliert bzw ausgegliedert werden soll, zum Gesamthandsvermögen einer PersGes, kann die steuerneutrale Ausgliederung oder Isolierung dieses WG durch § 6b EStG gewährleistet werden, wenn die Voraussetzungen des § 6b EStG (insb Vorbesitzzeit) erfüllt sind. Mit Urt BFH v 09.11.2017, IV R 19/14, BFH/NV 2018, 487 hat der BFH bestätigt, dass begünstigtes Veräußerungsobjekt und begünstigtes Reinvestitionsobjekt ein und dasselbe Objekt sein können.

Diese Möglichkeit besteht, weil bei § 6b EStG (die bis 31.12.1998 und ab 01.01.2002 wieder geltende) gesellschafterbezogene Betrachtungsweise zur Anwendung kommt und auch Anwendung findet bei Veräußerungen des WG an eine Schwester-PersGes, wobei § 6b EStG die Übertragung eines dem Gesellschafter zuzurechnenden Veräußerungsgewinns auch auf WG eines Einzel- oder Sonder-BV des Gesellschafters in Höhe des auf den Gesellschafter entfallenden ideellen Anteils auf WG des Gesamthandsvermögens einer anderen PersGes, an der der Gesellschafter ebenfalls als Mitunternehmer beteiligt ist, erlaubt.

Auch eine Übertragung auf eine Schwester-PersGes ist möglich, so dass der Gewinn letztlich auf die AK des nämlichen WG übertragen werden kann, soweit an dieser derselbe Mitunternehmer beteiligt ist.

Wie der BFH v 22.11.2018, VI R 50/16, BStBl II 2019, 313 klargestellt hat, besteht die Möglichkeit der Übertragung der Rücklage nach § 6b EStG erst bei Anschaffung bzw Herstellung eines Reinvestitions-WG. Eine vorherige Übertragung ist daher nicht möglich (vgl dazu ausführlich Müller/Dorn, NWB 2019, 856).

 

Rn. 1762

Stand: EL 140 – ET: 12/2019

Deshalb stellt sich aus Gestaltungssicht die Frage, ob eine konkrete Übertragung von Grund und Boden, Gebäuden und KapGes nach § 6b EStG (falls Voraussetzungen erfüllt, zB Vorbesitzzeit) oder nach § 6 Abs 5 S 3 EStG erfolgen soll.

 

Rn. 1763

Stand: EL 140 – ET: 12/2019

 

Beispiele:

  • Nach § 6b EStG ist die Übertragung von Gesamthands-BV nur entsprechend der Beteiligungsquote begünstigt, anders nach § 6 Abs 5 S 3 EStG: in vollem Umfang Buchwertübertragung (s Rn 1602, in der Skizze s Rn 1512 Fälle 3/2 1. Alt bzw 2. Alt).
  • Bei Übertragungen mit Übernahme von Verbindlichkeiten (Teilentgeltlichkeit s Rn 1731) kann nach § 6b EStG Erfolgsneutralität erzielt werden.
  • Die gesetzlich nicht geregelte Übertragung zwischen beteiligungsidentischen PersGes (s Rn 1720) lässt sich nach § 6b EStG gestaltungssicher durchführen (s Rn 1761ff).

Zur Buchungstechnik, insb bei mehrgliedrigen PersGes vgl die Bsp bei Strahl, FR 2001, 1154, 1156; vgl auch Strahl, KÖSDI 2002, 13 145 sowie ausführlich Strahl, NWB 2018, 1290.

 

Rn. 1764

Stand: EL 140 – ET: 12/2019

In folgender Sachverhaltskonstellation ist jedoch nach Auffassung der FinVerw eine Anwendung der §§ 6b, 6c EStG nicht zuzulassen (vgl Vfg OFD Ffm v 10.04.2019, S 2241 A – 117 – St 213).

 

Beispiel:

Den Eheleuten A und B gehört ein in der Rechtsform einer GbR geführter Betrieb, zu dessen BV ein vermietetes Einfamilienhaus gehört. Das Einfamilienhaus soll aus dem Gesamthandsvermögen der GbR in eine neu gegründete, gewerblich geprägte GmbH & Co KG (die Kommanditanteile halten die Ehegatten zu jeweils 50 %) übertragen werden. Die Übertragung soll gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an A und B (Buchung auf dem jeweiligen Kapitalkonto von A und B bei der KG) erfolgen.

Nach Auffassung der FinVerw liegt in diesen Fällen keine Veräußerung iSd § 6b EStG vor. Nach Auffassung der FinVerw erfolgt die Übertragung der Immobilie gegen Minderung von Gesellschaftsrechten von A und B an der GbR und einer entsprechenden Erhöhung von Gesellschaftsrechten von A und B an der personenidentischen KG, so dass im Ergebnis nur eine "Verschiebung" von bisher schon bestehenden Gesellschaftsrechten und gerade keine "Gewährung" von zusätzlichen (neuen) Gesellschaftsrechten vorliegt, wie sie für die Annahme eines tausch- oder veräußerungsähnlichen Vorgangs regelmäßig verlangt wird.

Diese Auffassung der FinVerw überzeugt nach unserer Ansicht nicht, weil das Grundstück zunächst auf Ebene der GbR gegen Minderung von Gesellschaftsrechten veräußert und sodann auf Ebene der GmbH & Co KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten angeschafft wird. Denn nach st Rspr des BFH stellt die Veräußerung gegen Gesellschaftsrechte ein tauschähnliches, von § 6b EStG begünstigtes Geschäft dar (BFH BStBl II 1996, 60, vergleichbar § 6 Abs 6 S 1 EStG), so dass die Voraussetzungen für eine Veräußerung iSd § 6b EStG eindeutig auf Ebene der GbR vorliegen und die §§ 6b, 6c EStG in Anspruch genommen werden können.

 

Rn. 1765–1770

Sta...

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