Rn. 1221
Stand: EL 133 – ET: 01/2019
Die Bewertungsregeln in § 6 Abs 1 Nr 1–5 EStG gehen stillschweigend von einem bereits bestehenden Betrieb aus. Umgekehrt ist unstreitig zum Beginn einer gewerblichen Betätigung entsprechend § 242 Abs 1 HGB eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Das HGB sieht hierfür keine besonderen Bewertungsvorschriften vor.
Diese Regelungslücke schließt hinsichtlich der Bewertung § 6 Abs 1 Nr 6 EStG. Die Betriebseröffnung kann als eine Art "Totaleinlage" gesehen werden, spiegelbildlich zur Betriebsaufgabe als "Totalentnahme" (s §§ 4,5 Rn 203 (Hoffmann)). Konsequenterweise werden vom EStG die Einlagebewertungsvorschriften auch für die so verstandene Betriebseröffnungsbilanz als anwendbar erklärt.
Rn. 1222
Stand: EL 133 – ET: 01/2019
Unabhängig davon sind vor der Betriebseröffnung entstandene BA als sog vorweggenommene BA abzugsfähig (s §§ 4,5 Rn 1630ff (Nacke)).
Rn. 1223–1224
Stand: EL 133 – ET: 01/2019
vorläufig frei
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