Rn. 243

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Sofern Lebensversicherungen zum BV zählen (s §§ 4,5 Rn 196 (Briesemeister)), stellen die Aufwendungen für den angesammelten Sparanteil die AK dar (BFH v 03.03.2011, IV R 45/08, BStBl II 2011, 552). Dieser speist sich aus einem Teilbereich der gezahlten Prämien zuzüglich der garantierten Verzinsung. Daraus errechnet sich das geschäftsplanmäßige Deckungskapital, das vom Versicherer passiviert und vom versicherten Unternehmen zu aktivieren ist. Die Prämienanteile zur Deckung des Risikos und der Verwaltungskosten führen nicht zur Erhöhung des Deckungskapitals. Die Zillmerung (Anwendung des sog Zillmer-Verfahrens zur Berechnung der Deckungskapitals) der Abschlusskosten mindert das Deckungskapital. Der bei Vertragskündigung ausbezahlte Rückkaufswert stellt ohne Kündigung keinen Bewertungsmaßstab dar, berechtigt also nicht zu einer Teilwertabschreibung.

AK stellt auch der vom Erwerber einer "gebrauchten" Lebensversicherung gezahlte Kaufpreis dar (BFH v 24.05.2011, VIII R 46/09, DStR 2011, 1897).

 

Rn. 244–247

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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