Rn. 230

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Im Rahmen von Unternehmensumwandlungen kommt es steuersystematisch in vielen Fällen zu AK, die durchweg nach Maßgabe der sog Buchwertverknüpfung festgelegt werden. Danach ist bei einem übertragenden Rechtsträger der Endbetrag seiner Buchwerte (Kapitalkonto) maßgeblich zur Definition der AK beim übernehmenden Rechtsträger. Diese Buchwertverknüpfung soll – systematisch richtig – eine Besteuerungslücke verhindern. Wegen Einzelheiten wird auf die Kommentierung zum UmwStG verwiesen.

 

Rn. 231

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Der BFH v 28.04.2016, I R 33/14, BStBl II 2016, 913 hat nunmehr klargestellt, dass bei dem Wertansatz der einzelnen WG im Rahmen einer Einbringung nach § 20 UmwStG auch ein negativer Geschäftswert zu berücksichtigen ist. Die Besonderheit des entschiedenen Sachverhalts liegt darin, dass die einzelnen (bilanzierbaren) WG, die auf die übernehmende KapGes übertragen wurden, zum Zeitpunkt ihrer Übertragung stille Reserven enthielten. Damit überstiegen deren Teilwerte ihre jeweiligen Buchwerte. Die übernehmende KapGes vertrat daher die Auffassung, dass diese WG mit dem Zwischenwert angesetzt werden können, ließ dabei jedoch den zweifelsfrei, aufgrund der langjährigen Verlustsituation bestehenden negativen Geschäftsbetrieb des eingebrachten Teilbetriebs unberücksichtigt. Der Wert des negativen Geschäftswerts führte jedoch dazu, dass der Gesamtwert des Teilbetriebs den Wertansatz der einzelnen WG unterschritten hatte. Der BFH folgte der Auffassung des beklagten FA und des FG Münster als Vorinstanz, wonach der negative Geschäftswert bei dem Wertansatz der einzelnen WG zu berücksichtigten ist. Zwar kann dieser nicht durch Ansatz eines gesonderten Bilanzansatzes, jedoch – wie bei einem entgeltlichen Erwerb eines Betriebs – durch Abstockung der Bilanzansätze berücksichtigt werden. Das BMF hat diese Entscheidung für allgemein anwendbar erklärt (BStBl II 2016, 913).

 

Rn. 232–233

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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