Rn. 221

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Bei einem unentgeltlichen Erwerb liegen grds keine AK vor. Mit Urt v 09.07.2013 hat der BFH jedoch entschieden, dass Anschaffungsnebenkosten (konkret in Form von Erbauseinandersetzungskosten) auch bei einem unentgeltlichen Erwerb entstehen können u daher im Wege der AfA abziehbar sind, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht u damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung dienen (BFH BStBl II 2014, 878; zu weiteren Einzelheiten vgl zB Winkels, BB 2013, 2481).

 

Rn. 222

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Keine AK stellt die Erbschaftsteuer für den unentgeltlichen Erwerb dar (BFH v 09.08.1983, BStBl II 1984, 27).

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