Rn. 215

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Bei wiederkehrenden Leistungen (nicht unentgeltliche Versorgungsleistungen, zur einkommensteuerlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung vgl BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227) gilt der Barwert als AK (BFH BStBl II 1996, 672; Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 91 (Dezember 2016)). Die Ermittlung des Barwerts richtet sich nach §§ 12ff BewG. Zu den wiederkehrenden Leistungen gehören lebenszeitabhängige Leibrenten, Zeitrenten, Kaufpreisraten, Erbbauzins, soweit er auf ein auf dem Erbbaugrundstück errichtetes Gebäude entfällt (BFH v 18.03.2009, I R 9/08, BStBl II 2010, 560), sowie wiederkehrende Leistungen in nicht festgelegter Höhe. Die wiederkehrende Leistung ist nach dem Erkenntnisstand bei Abschluss des Vertrages festzulegen, der Zinsfuß kann mit 5,5 % angenommen werden (analog § 6 Abs 1 Nr 3 EStG, allerdings nicht zwingend).

Bei lebtäglichen Leistungsverpflichtungen ist die statistische Lebenserwartung zu berücksichtigen, nicht die individuelle Einschätzung der Lebensdauer. Entsprechend ist die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorzunehmen, hilfsweise nach Anlage 9 zu § 14 Abs 1 BewG. Bei unvorhersehbarer kurzer Laufzeit, zB wegen vorzeitigen Todes, ändern sich die AK nicht (BFH BStBl II 1995, 47). Auch eine Wertsicherungsklausel kann die AK nicht nachträglich verändern (BFH BStBl II 1984, 109; 1991, 227).

Bei der Berechnung des Barwerts ungleichmäßig wiederkehrender Leistungen (dauernder Lasten) ist als Jahreswert der Betrag zu Grunde zu legen, der – aus der Sicht des Anschaffungszeitpunkts – in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt wird (BFH v 18.10.1994, BStBl 1995 II, 169). Der in den Zahlungen enthaltene Zinsanteil kann steuerlich berücksichtigt werden, wenn das angeschaffte WG zur Erzielung von Einkünften genutzt wird und kein Abzugsverbot (wie zB nach § 20 Abs 9 EStG) besteht.

Bemessungsgrundlage für AfA, AfaA und AfS sind die Barwerte der wiederkehrenden Leistungen (BFH v 09.02.1994, BStBl II 1995, 47). Der in diesen enthaltene Tilgungsanteil kann im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesondert als WK oder BA abgezogen werden (BMF v 11.03.2010, BStBl I 2010, 227 Rz 90).

 

Rn. 216

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge