Rn. 556

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Die diesbezügliche Rechtsentwicklung zur Abgrenzung von HK und Erhaltungsaufwand verlief nicht geradlinig. Einen Markstein stellten eine Reihe von Entscheidungen des IX. BFH-Senats in BFH BStBl II 1996, 628; 2003, 386 dar. Diese Rspr wurde im BMF v 16.12.1996, BStBl I 1996, 1442 und danach BMF v 17.07.2003, BStBl I 2003, 386 "bestätigt" und in Einzelbereichen eher "antifiskalisch" interpretiert.

 

Rn. 557

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Diese BFH-Rspr in BFH BStBl II 1996, 628; 2003, 386 ist wie auch die überwiegende ältere immer zu den Einkünften aus VuV ergangen. Gleichwohl hat nie ein Zweifel daran bestanden, die entsprechenden Regeln auch für Zwecke der Bilanzierung heranzuziehen. Diese Vorgehensweise ist markant durch den Ausgangspunkt der jetzt gültigen Gesetzesauslegung durch den BFH (IX. Senat, zuständig für VuV) geprägt. Der BFH knüpft dabei an den Beschluss GrS BFH BStBl II 1990, 830/33 an. Dort war bereits ohne Wenn und Aber auf die Definitionsnorm des § 255 Abs 1 S 2 HGB abgehoben worden, s Rn 256f, s Rn 150. (AK und) HK bestimmen sich deshalb nach Handelsrecht, auch für die Einkünfte, die nicht durch Vermögensvergleich ermittelt werden. Die Berechtigung der Übernahme von zu Einkünften aus VuV ergangener Abgrenzungs-Rspr des BFH betreffend Erhaltungs- und Herstellungsaufwand zeigt sich auch in der Stellungnahme des wohnungswirtschaftlichen Fachausschusses I 1996 beim IDW, FR 1997, 288.

 

Rn. 558–560

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge