Rn. 1041
Stand: EL 156 – ET: 02/2022
Rückstellungen für die Kosten der Aufbewahrung von Mandantendaten (und Handakten) im DATEV-Rechenzentrum bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft dürfen nach Rspr des BFH v 13.02.2019, XI R 42/17, BFHE 266, 283 nicht gebildet werden, weil eine öffentlich-rechtliche Aufbewahrungsverpflichtung dafür fehlt. Diese könne nach Auffassung des BFH auch nicht aus § 66 Abs 1 StBerG abgeleitet werden, eine zivilrechtliche Verpflichtung bestehe im Urteilsfall ebenfalls nicht.
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