Rn. 547

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Der Umfang der HK des Gebäudes bestimmt sich nach § 255 Abs 2 HGB (s Rn 256).

Zitat

‹Die HK umfassen alle Aufwendungen, die unmittelbar bestimmt und geeignet sind, das Gebäude für den ihm gesetzten Zweck nutzbar zu machen” (BFH v 15.10.1965, BStBl III 1966, 12), und jene, die "zwangsläufig im Zusammenhang mit der Herstellung des Gebäudes anfallen" (BFH v 18.05.2004, BStBl II 2004, 872)›.

Zu den sog veranlassungsbedingten HK gehören ua Räumungskosten eines unbebauten, besetzten Grundstücks, soweit sie die zu bebauende Fläche betreffen, aber auch Richtfestkosten und Kosten der Grundsteinlegung (BFH v 04.07.1990, BStBl II 1990, 830; Rade/Stobbe in H/H/R, § 6 EStG Rz 302 (Mai 2017)).

 

Rn. 548

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Dabei stellt § 6 Abs 1 Nr 1b EStG klar, dass angemessene Teile der Kosten der Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung iSd § 255 Abs 2 S 3 HGB nicht in die Ermittlung der HK einbezogen werden müssen. Das Bewertungswahlrecht ist bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG in Übereinstimmung mit der HB auszuüben (s ausführlich Köhler, StBp 2018, 165).

Damit ist die umstrittene Verwaltungsauffassung in den EStR 2012 (anders als bisher bestehe steuerlich seit Inkrafttreten des BilMoG v 25.05.2009 (s vor § 1 Rn 193 (Bitz)) eine Einbeziehungspflicht für die Verwaltungskosten usw) nicht mehr anwendbar. Die Regelung kann gemäß § 52 Abs 12 S 1 EStG unbegrenzt rückwirkend angewendet werden. Zu beachten ist, dass die EStR 2012 bislang nicht angepasst wurden. Es findet sich lediglich ein Hinweis zu R 6.3 Abs 1 EStR 2012, dass die Aussagen aufgrund des § 6 Abs 1 Nr 1b EStG (teilweise) überholt sind. Des Weiteren ist im Zusammenhang mit den Gebäude-HK die Regelung des § 6 Abs 1 Nr 1a EStG zu beachten, welche eine Sonderregelung über die sog anschaffungsnahen HK enthält (s Rn 579). Sind die Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt, liegt kein Erhaltungsaufwand vor. Die Aufwendungen sind zu aktivieren.

 

Rn. 549

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Das materiell gewichtigste Problem im Zusammenhang mit der Definition von Gebäude-HK ist die Abgrenzung zum Erhaltungsaufwand (s Rn 276ff). Sofern sich die betreffenden Aufwendungen auf ein von dem Gebäude abtrennbares WG beziehen – zB Betriebsvorrichtung, Ladeneinrichtung, Außenanlage –, ist die Abgrenzung von HK und Erhaltungsaufwand nur nach dem Verhältnis dieses speziellen WG bzw Gebäudeteiles (gesondertes WG) zu entscheiden. Es muss also zB darüber befunden werden, ob das Ladengeschäft in seiner Substanz vermehrt oder nur zeitgemäß erneuert wird (s Rn 293). Erschließungsbeiträge und ähnliche öffentliche Abgaben können das WG "Grund und Boden" ebenso betreffen wie das WG "Gebäude", können aber auch sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand darstellen (s Rn 653).

 

Rn. 550

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Folgende Sonderkonstellationen sind im Zusammenhang mit den Gebäude-HK zu beachten:

  • Zu Erschließungsmaßnahmen als Bestandteil der Gebäude-HK s Rn 653.
  • Zu den Planungskosten, insb in den Fällen geänderter oder vergeblicher Planung: In diesen Fällen ist die BFH-Rspr wenig großzügig (aus Sicht der StPfl). Nach BFH BStBl II 1984, 303 sind vergebliche Planungskosten eines nicht errichteten Gebäudes zu den HK eines später errichteten andersartigen Gebäudes zu rechnen, sofern diese Planung nur in irgendeiner Form der Gewinnung von Erfahrungen für das Zweitgebäude gedient hat; der BFH-Fall betraf ein geplantes Terrassenhaus, das später in ein Dreifamilienhaus mutierte (s auch BFH BFH/NV 1986, 528).

    Ein weiterer BFH-Fall mit vergleichbarer Argumentation betrifft den Fall des Rücktritts vom Kauf eines Fertighauses, in dem die Rücktrittskosten als Planungskosten für den Ausbau eines bestehenden Hauses gewertet worden sind (str).

    Zu weitgehend (s Glanegger in Schmidt, § 6 EStG Rz 181, 20. Aufl) ist auch BFH BStBl II 1984, 306: Hier ging es um die Lieferung eines Fertighauses, das baurechtlich nicht genehmigt wurde, weshalb der Besteller vom Vertrag zurücktrat, um im Anschluss daran mit einer anderen Baufirma einen Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines EFH abzuschließen. Mit dem "Erstlieferanten", dessen Lieferung wegen der Kündigung nicht zustande kam, einigte sich der StPfl nach einem Rechtsstreit auf die Zahlung eines Betrages x für die (vergebliche) Planung. Der BFH sah hierin einen Bestandteil der HK des später mit einem anderen Bauunternehmen errichteten Gebäudes. In diesem Urt wird in der Begründung negativ ein Trennungsstrich gezogen: Die Kosten für nicht verwirklichte Baupläne gehören nur dann nicht zu den HK des Gebäudes, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten und bei dem errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke handelt (zB anstelle eines ursprünglich geplanten Wohngebäudes wird eine Fabrikhalle errichtet). Dieses Bsp spricht für sich, denn ein solcher Fall wird kaum jemals vorkommen. Trotz der genannte...

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