Rn. 421

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Überhöhte Aufwendungen rechtfertigen keine Abweichung vom Buchwert. Das gilt zB für überhöhte Baukosten gemäß BFH v 30.08.1962, IV R 81/49 nv. Die Richtigkeit dieser Rspr beruht zumindest aus praktischer Sicht darin, dass die "Überhöhung" in aller Regel kaum nachweisbar sein dürfte. Das Gleiche gilt für erzwungene Aufwendungen, also solche, bei denen sich der StPfl in einer Zwangslage befand (BFH BStBl III 1965, 224). Aus betrieblichen Gründen bezahlte Überpreise, zB zur Arrondierung von Grundstücken, berechtigen nicht zur Teilwertabschreibung. Bei Absinken des Bodenrichtwertes ist einerseits eine Abschreibung für diese Wertminderung möglich, nicht aber für einen zuvor bezahlten Überpreis zulässig (BFH BStBl II 2002, 294).

 

Rn. 422

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Investitionszuschüsse (s §§ 4, 5 Rn 1385ff (Hoffmann)) eines Dritten zu den AK/HK eines WG stellen eine Finanzierungshilfe für den anschaffenden oder herstellenden StPfl dar. Sie sollen dem BFH zufolge keinen Einfluss auf den vereinbarten Marktpreis haben. Die Möglichkeit des aktivischen Abzuges von den AK/HK hat also keinen Einfluss auf die Teilwertvermutung. Anders soll es sich verhalten, wenn aufgrund nachhaltig gewährter Zuschüsse der Marktwert von bestimmten WG sinkt (BFH BStBl II 1981, 700; 1995, 309). Teilwertmindernd wirkt sich auch eine mit dem Zuschussempfang verbundene unternehmenspolitische Einschränkung (BFH BStBl II 1981, 705 zu Zuschüssen für Heizwerke) aus.

Für die im Gegensatz zu den Zuschüssen steuerfrei zu vereinnahmende InvZul gilt im Grunde dasselbe wie für die Investitionszuschüsse. Auch hier kommt eine Teilwertvermutung unterhalb des Buchwertes dann in Betracht, wenn durch die unbefristete Zulagengewährung der Marktpreis und damit der Teilwert systematisch beeinflusst wird. Entsprechendes gilt, wenn eine Gemeinde Grundstückserwerbern ansiedlungspolitisch bedingte Vorzugspreise gewährt. Diese beeinflussen den Teilwert vergleichbarer Grundstücke nur dann, wenn die Gemeinde mit den Vorzugspreisen den örtlichen Grundstücksmarkt so stark bestimmt, dass auch andere Eigentümer ihre Grundstücke nicht teurer verkaufen können (BFH BFH/NV 2017, 275). Auch im Rahmen von Zwangsversteigerungsverfahren gezahlte Zuschlagspreise sind im Regelfall nicht zur Widerlegung von Teilwerten geeignet. Denn zu den AK gehören in diesen Fällen auch alle Verpflichtungen, die der Ersteigerer gegenüber dem Schuldner oder auch gegenüber Dritten übernimmt (bereits BFH BStBl II 1979, 667).

 

Rn. 423

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Teilwertvermutung hat dann keine logische Grundlage, wenn ein (fortgeführter) Buchwert für das WG nicht vorliegen kann. Das gilt insb für die Bewertung von Einlagen (s Rn 1132ff).

 

Rn. 424

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Auch bei (positiven) Ergänzungsbilanzen ist eine Teilwertabschreibung denkbar (BFH IV R 30/93, BStBl II 1995, 831). Systematisch ist dabei zunächst das konkret wertgeminderte WG, dessen Buchwert in der Ergänzungsbilanz repräsentiert wird, festzustellen. Danach geht es um die Frage, ob der Wertansatz in der Gesellschaftsbilanz ebenfalls mit in die Berechnungen einfließen muss.

Eine Auffassung im Schrifttum verlangt eine "Gesamtrechnung", also einen Vergleich von Teilwert des betreffenden WG mit dem Gesamtbuchwert in der StB und Ergänzungsbilanz der Gesellschaft.

 

Beispiel (nach Dreissig, BB 1990, 961):

 
  • Buchwert für Wertpapiere in der StB der Gesellschaft
20
  • Teilwert bei Eintritt des (neuen) Gesellschafters
80
  • Beteiligungsquote des (neuen) Gesellschafters
50 %
  • Kaufpreis für Wertpapiere (indirekt im Kaufpreis für den Mitunternehmeranteil enthalten)
40
  • Kurswert später (Teilwert)
60
 

Beispiel:

Auswertung (nach Dreissig aaO):

 
  • 40 anteiliger Kaufpreis ./. 10 anteiliger Buchwert in StB = zusätzliche AK 30 in Ergänzungsbilanz
 
  • Buchwert in beiden Bilanzen (30 + 20)
50
  • Teilwert (keine Teilwertabschreibung)
60

Dagegen argumentiert Bitz, DB 1992, 394: Der Teilwert von 60 (einheitliches WG "Wertpapiere") ist mit der Summe aus dem anteiligen Wert (50 % von 20) in der Gesellschaftsbilanz, also 10, und dem Buchwert in die Ergänzungsbilanz zu vergleichen.

 

Weiterführung des obigen Beispiels:

 
  • anteiliger Buchwert in Gesellschaftsbilanz
10
  • Ausweis in Ergänzungsbilanz
30
  • Gesamtausweis des Buchwerts für neuen Gesellschafter
40
  • anteiliger Teilwert (50 % von 60)
30
  • Teilwertabschreibung
10

Dreissig (aaO) belegt ihre Auffassung mit der Aufgabe der Bilanzbündeltheorie und der erforderlichen Methodeneinheit bei der AfA-Wahl innerhalb der StB der Gesellschaft und der Ergänzungsbilanz. UE sind jedoch die individuellen AK und die damit vergüteten stillen Reserven (im Bsp) als Vergleichsmaßstab zum anteiligen Teilwert heranzuziehen (wie hier Bitz aaO; Ley, KÖSDI 2001, 12 988; Wacker in Schmidt, § 15 EStG Rz 467, 39. Aufl).

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