Rn. 518

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Ein erhebliches Gestaltungsinteresse des bilanzierenden StPfl kann darin liegen, eine einmal vorgenommene Sonderabschreibung – Musterfall: Sonderabschreibung nach § 4 FördG – in einem späteren VZ wieder rückgängig zu machen, etwa um einen Verlustausweis zu vermeiden. Die überwiegende Meinung im Schrifttum hält dies für zulässig (M. Fischer, BB 2003, 411). Voraussetzung ist das Fehlen einer tatsächlichen Wertminderung; die Zuschreibung darf höchstens auf den fortgeführten Buchwert ohne Berücksichtigung der steuerlichen Sonderabschreibungen erfolgen. Als Rechtsgrundlage galt der Verweis in § 280 Abs 1 HGB aF auf §§ 254 S 1, 279 Abs 2 HGB aF sowie der Grundsatz der Umkehrmaßgeblichkeit in § 5 Abs 1 S 2 EStG aF.

Nach BFH v 04.06.2008, I R 84/07, BFH/NV 2009, 1446 führt eine handelsrechtliche Zuschreibung in der Zeit nach Vornahme der Sonderabschreibung nicht zu einer entsprechenden Zuschreibung in der StB. Die Umkehrmaßgeblichkeit soll nur für das Abschreibungsjahr, nicht aber danach gelten. Im Ergebnis kommt es zu der eher ungewöhnlichen Konstellation eines in der HB höheren Aktivausweises als in der StB. Vgl hierzu die Urteilsanmerkungen von Prinz, StuB 2008, 885 und Hoffmann, DStR 2008, 1870. Das BMF v 11.02.2009, BStBl I 2009, 397 hat die Aussage des BFH bestätigt, allerdings eine Analoganwendung auf die Bildung und Beibehaltung von sog steuerfreien Rücklagen (nach § 6b EStG oder Ersatzbeschaffung) abgelehnt.

 

Rn. 519–521

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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