Rn. 1771

Stand: EL 140 – ET: 12/2019

Der Anwendungsbereich von § 6 Abs 5 EStG wird durch § 24 UmwStG eingeschränkt (Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 24 UmwStG Rz 131). Denn § 24 UmwStG geht § 6 Abs 5 EStG vor. Allerdings erfasst dieser die Einbringung von Sachgesamtheiten und nicht einzelner WG. Jedoch findet § 24 UmwStG nach hM auch Anwendung, wenn bei Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine PersGes gegen Leistung einer Einlage, die aus einem einzelnen WG bestehen kann. In diesem Fall bringen die bisherigen Gesellschafter ihre Mitunternehmeranteile nach § 24 UmwStG in die "neu" entstehende PersGes ein (s Kulosa in Schmidt, § 6 EStG Rz 710 (37. Aufl)).

Zur Konkurrenz zwischen § 24 UmwStG und § 6 Abs 5 EStG bei Einbringung einer 100 %-igen Beteiligung an einer KapGes s Reiser/Schierle, DStR 2013, 113. Nach § 24 UmwStG besteht ein Bewertungswahlrecht (Buch-, Zwischen- oder Teilwert) für die Einbringung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen in eine PersGes. Zum Mitunternehmeranteil gehört auch das Sonder-BV (s Rn 1421) und wird deshalb vom Einbringungsvorgang nach § 24 UmwStG erfasst. Das dortige Bewertungswahlrecht bezieht sich deshalb auch auf das Sonder-BV.

 

Beispiel:

Ein WG gehört zum Sonder-BV eines Gesellschafters bei einer PersGes I. Der Gesellschafter der PersGes I bringt seinen Anteil an der PersGes I samt dem Sonder-BV in das Gesamthandsvermögen einer PersGes II gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein (im Umfang des Sonder-BV ein Fall des § 6 Abs 5 Nr 2 EStG 2. Alt; s Rn 1536). Das Bewertungswahlrecht nach § 24 UmwStG bleibt erhalten.

 

Rn. 1772–1775

Stand: EL 140 – ET: 12/2019

vorläufig frei

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