Rn. 174

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Es geht dabei um Herabsetzungen des Anschaffungspreises aus den verschiedensten Gründen und mit den unterschiedlichsten Termini: Rabatte, Skonti, Boni, Rückvergütungen, Umsatzprämien, Provisionsnachlässe etc. Auch verdeckte Preisnachlässe – zB bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen – mindern die AK. Provisionszahlung der EK-Vermittler bei geschlossenen Immobilienfonds mindern die AK (BFH BStBl II 2002, 796), ebenso eine "Provision" ohne Leistungserbringung, die der Vermittler eines Kaufvertrages dem Grundstückserwerber vergütet (BFH v 16.03.2004, IX R 46/03, BFH II 2004, 1046). Zu Einzelheiten vgl OFD Rostock v 12.11.2002, DStR 2003, 332.

 

Rn. 175

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Fraglich kann die Behandlung eines Zinseffektes sein.

 

Beispiele:

(1) Bei einem längerfristig zu erstellenden WG (Gebäude, Großanlage) zahlt der Auftraggeber und Abnehmer zeitlich früher als üblich, um einen niedrigeren Kaufpreis zu erzielen. Die bisher höchstrichterlich nicht geklärte Frage ist, ob insoweit ein Zinsertrag oder eine Anschaffungspreisminderung vorliegt.
(2) Im umgekehrten Fall hat der BFH BStBl II 1991, 791 entschieden: Es ging um eine längerfristige Stundung eines Kaufpreises (über ein Jahr); der BFH hat hier eine Abzinsung des Kaufpreises und damit eine Minderung der AK verlangt.

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