Rn. 131

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Nach dem Gesetzeswortlaut ("StPfl, die den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln") können alle Gewerbetreibende, die nach gesetzlichen Vorschriften zur Buchführung nach deutschem Recht verpflichtet sind, die Option zur Lifo-Bewertung ausüben. Berechtigte sind auch diejenigen, die freiwillig Bücher führen und entsprechende Abschlüsse erstellen. Außerdem besteht das Wahlrecht bei Buchführungspflicht nach § 141 AO wegen des dort enthaltenen Verweises auf die handelsrechtlichen Vorschriften zur kaufmännischen Buchführung. Deshalb fallen auch buchführende Landwirte nach § 4 Abs 1 EStG unter die Anwendungsberechtigung des Lifo-Verfahrens. Nach Sinn und Zweck der Regelung sollten auch beschränkt StPfl mit einer (zB) Nicht-DBA-Betriebsstätte in Deutschland zur Anwendung des Lifo-Verfahrens berechtigt sein.

Für die sog Überschussermittler nach § 4 Abs 3 EStG hat dagegen das Lifo-Verfahren keine Bedeutung, da hier ein Ansatz und eine Bewertung von Vorratsvermögen ohnehin nicht in Betracht kommt.

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