Rn. 130

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Das Lifo-Verfahren setzt zur Anwendung im EStG folgende Tatbestandsmerkmale voraus:

  • Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG,
  • WG des Vorratsvermögens,
  • Gleichartigkeit der einbezogenen Vermögensgegenstände,
  • GoB-Entsprechung.

Das Lifo-Verfahren ist optional (Wahlrecht). Das Wahlrecht kann unabhängig vom Wertansatz in der HB (s §§ 4, 5 Rn 336 (Hoffmann)) ausgeübt werden (BMF v 12.05.2015, BStBl 2015, 462 Tz 17; R 6.9 Abs 1 EStR 2012). Die Rechtsfolge ist die Bewertung nach einer unterstellten Verbrauchsfolge (Fiktion). Wesensgemäß muss also die tatsächliche Verbrauchsfolge nicht mit der der Bilanzbewertung zugrunde liegenden Reihenfolge übereinstimmen.

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