Rn. 120

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Im bisher einzigen Fall, der dem BFH zur Beurteilung der Gleichartigkeit vorlag (s Rn 119), hat er keine Entscheidung über die Grenzen für die Einhaltung der Voraussetzung "Gleichhaltigkeit" getroffen. Bei der dort vom Kfz-Händler vorgenommenen Gruppenbildung sah er die GoB nicht als erfüllt an. Bei so eindeutig einzeln definierbaren WG wie Pkw oder Lkw hat der Grundsatz der Einzelbewertung Vorrang. Die mit der Gruppenbewertung und dem Lifo-Verfahren neben der Vereinfachung beabsichtigte Vermeidung des Ausweises von Scheingewinnen wird vom BFH nicht als vorrangiges Bewertungsziel angesehen. Solange aber sowohl nach den GoB als auch im Steuerrecht das Nominalwertprinzip herrscht, kann durch eine Gruppenbewertung und das Lifo-Verfahren zwar die Scheingewinnbesteuerung aufgeschoben, aber nicht verhindert werden (Knobloch in Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht § 256 HGB Rz 5). Die Bilanzierungspraxis wird sich darauf einrichten müssen, dass der BFH die Vermeidung der Scheingewinnbesteuerung ohne Änderung des Gesetzes nicht als gleichrangige Zielsetzung annimmt (vgl Wacker, BB 2000, 2355).

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