Rn. 116

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Das Lifo-Verfahren wird auch unter dem Gesichtspunkt der Bewertungsvereinfachung"begründet". Es soll dann angewendet werden, wenn in der Praxis der Einzelpreis oder die einzelnen HK für ein konkretes WG nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können.

 

Rn. 117

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Logisch-systematisch ist diese Argumentation unzutreffend. Auch dem oben unter (s Rn 85 u 115) dargestellten Durchschnittsverfahren ist ein Vereinfachungseffekt eigen. Das dortige Bsp zeigt, dass nicht das am Bilanzstichtag konkret vorhandene WG bewertet wird – möglicherweise mangels Feststellbarkeit –, sondern eben der gesamte Bestand mit einem nach einem bestimmten Verfahren (gewogener Durchschnitt) ermittelten Wert. Insoweit ist also das Verfahren des gewogenen Durchschnittes ebenso "vereinfachungsträchtig" wie das Lifo-Verfahren.

 

Rn. 118

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Den eigentlichen Vereinfachungseffekt erfährt das Lifo-Verfahren durch die handels- und steuerrechtlich mögliche Zusammenfassung von "gleichartigen" WG. Diese Gleichartigkeit als unbestimmter Rechtsbegri ff ist nach sinnvollen betriebswirtschaftlichen Kriterien auszulegen. Man kann insoweit zwischen Einzel-Lifo-Verfahren und Lifo mit Gruppenbildung unterscheiden (s Mayer-Wegelin­ in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, § 256 HGB Rz 27, 4. Aufl), wobei dann innerhalb dieser "Gruppe" gleichartige WG bewertungstechnisch zusammenzufassen sind. Abgrenzungsversuche nach Warengattungen und Funktionsgleichheiten helfen im Einzelfall wenig weiter. Der Gesetzgeber (BT-Drucks 11/2356, 47) weist bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes "Gleichartigkeit" den Weg eindeutig in die eine Richtung: Es "soll nicht kleinlich verfahren" werden. Negativ umschreibt die Gesetzesbegründung, dass für die Gleichartigkeit nicht Gleichwertigkeit vorliegen muss, andererseits soll der (unterschiedliche) Preis ein Anzeichen für unterschiedliche Qualität darstellen, die sich wiederum in der Gruppenbildung niederschlagen müsse.

 

Rn. 119

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Verständlicherweise hat sich die FinVerw mangels besserer (allg) Kriterien an dieser Vorgabe ausgerichtet (R 6.9 Abs 3 S 3 u 4 EStR 2012). Sie erkennt erhebliche Preisunterschiede als Zeichen für Qualitätsunterschiede, welche die Gleichartigkeit ausschließen sollen. Denn WG mit erheblichen Qualitätsunterschieden sind nicht gleichartig. Die "doppelte Erheblichkeit" ist also das Kriterium mit folgender Anwendung auf die Weinwirtschaft (BMF BStBl I 1990, 148).

Zitat

"Die in einer Gruppe zusammengefassten Weine müssen nicht gleichwertig sein".

Zu einer positiven Stellungnahme konnte sich also das BMF (aus verständlichen Gründen) nicht durchringen. In einem anderen BMF-Schreiben zur Zigarettenindustrie (DB 1992, 1103) verweist es nur auf die eben zitierten EStR. Im einzigen dem BFH bislang zur Entscheidung vorliegenden Fall (BFH BStBl II 2001, 636) war die Gruppenbildung bei einem Kfz-Händler für neue und Gebrauchtwagen nach den Wagentypen erfolgt (Golf, Polo, Audi 80 etc für Neuwagen). Die Gebrauchtwagen wurden lediglich nach dem Verkaufswert (bis 5 000 DM; 5000–15 000 DM; 15 000–25 000 DM; über 25 000 DM) zusammengefasst. Im Urteilsfall lehnte der BFH die Anwendung des Lifo-Verfahrens ab.

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