Rn. 744

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Nach einer vorgenommenen (und vom FA anerkannten) Teilwertabschreibung steht an jedem folgenden Bilanzstichtag das Erfordernis der Rückgängigmachung durch Zuschreibung auf dem Prüfstand (s Rn 507). Diesem Obligo ist gerade bei Beteiligungen an KapGes ein besonderes Augenmerk zu widmen. Die ursprünglich (zur Teilwertabschreibung) verwandten Parameter sind nachzuhalten und gemäß Wirtschaftslage fortzuschreiben. Entsprechende Dokumentationen erscheinen unerlässlich (s Rn 512).

Zu berücksichtigen ist, dass eine Wertaufholung nur dann notwendig ist, wenn sich das WG "Beteiligung" noch im gleichen Umfang wie zum Zeitpunkt der Teilwertabschreibung im BV befindet. Denn andernfalls fehlt es an der Möglichkeit der Anknüpfung an die historischen AK. Nach Auffassung des BFH ist die Beteiligung dann nicht mehr unverändert Bestandteil des BV, wenn sich von den AK ein Teil auf Bezugsrechte für neue Anteile abgespalten hat (vgl BFH v 21.01.1999, BStBl II 1999, 638). Der Hinzuerwerb von Anteilen hingegen hindert eine Wertaufholung nicht (BFH v 09.11.2017, IV R 19/14, BStBl II 2018, 575).

Des Weiteren ist Identität in folgenden Fällen anzunehmen: bei Surrogation, Tausch wirtschaftlich nämlicher WG unter Geltung des sog Tauschgutachtens sowie in Folge von Kapitalherabsetzung oder -erhöhung bei einer Beteiligung (Ehmcke in Blümich, § 6 EStG Rz 810).

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