Rn. 1037

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Bei Großbetrieben iSv § 3 BpO sind für die Kosten der zukünftigen Mitwirkung bei Außenprüfungen gemäß § 200 AO Rückstellungen zu bilden. Dies gilt für die am jeweiligen Bilanzstichtag abgelaufenen Wj. Die Wahrscheinlichkeit der Durchführung einer Außenprüfung sieht der BFH nach § 4 Abs 2 BpO als gegeben an (BFH v 06.06.2012, I R 99/10, BStBl II 2013, 196).

Das BMF stimmt dieser Rechtsauslegung im Schreiben v 07.03.2013 (BMF BStBl I 2013, 274) zu und beschränkt die rückstellungsfähigen Kosten beispielhaft auf die in direktem Zusammenhang mit der Prüfungsdurchführung entstehenden Beratungskosten.

UE sind auch (interne) Gemeinkosten – wie bei anderen Verbindlichkeitsrückstellungen – anzusetzen (s Rn 1001).

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