Rn. 410
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Die Legaldefinition in § 6 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG (unverändert seit 1934 s Rn 405) stellt ersichtlich auf objektive Marktverhältnisse ab. Ein fiktiver Unternehmenswert wird in den Geschehensablauf der Wertermittlung eingefügt. Zusätzlich muss das Going-Concern-Prinzip vergleichbar § 252 Abs 1 Nr 2 HGB angewandt werden. Und schließlich wird der Funktionswert des betreffenden WG als Teilmenge der Sachgesamtheit "Unternehmen" (= Betrieb) berücksichtigt.
Rn. 411
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Von besonderem Interesse ist das Spannungsverhältnis (auch s Rn 459) zwischen der Gesamtunternehmenssicht einerseits und dem nicht ausgeschalteten Einzelbewertungsgrundsatz (s Rn 66ff). Der Einzelbewertungsgrundsatz verhindert dabei, dass ausgehend von einem irgendwie ermittelten Gesamtunternehmenswert der Teilwert des einzelnen WG vom Gesamtbetrag "heruntergebrochen" wird. Vielmehr ist umgekehrt vom einzelnen WG auszugehen und von dieser Einzelbetrachtung die Funktion innerhalb des Gesamtunternehmens wertbestimmend mit zu berücksichtigen. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zum gemeinen Wert (Verkehrswert) eines WG (s Rn 406).
Rn. 412
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Die Subsidiarität der "Gesamtbewertungskomponente" lässt sich auch aus dem Gesetzeswortlaut ableiten. Dieses spricht nicht vom "Teil des Gesamtkaufpreises", sondern nur von einem "iRd Gesamtkaufpreises" stehenden Werts. In die Ermittlung des Teilwertes darf also keine Gesamtunternehmensbewertung einfließen. Dieser Vorbehalt wird allerdings in der BFH-Rspr mitunter durch Überbetonung der individuellen Unternehmensrentabilität zurückgedrängt (s Rn 459ff).
Rn. 412a
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Durch das StEntlG 1999/2000/2002 hat der Teilwertbegriff eine neue Ausprägung erfahren (s Rn 475), und zwar im Hinblick auf die Teilwertabschreibung. Diese setzt eine "voraussichtlich dauernde Wertminderung" voraus, vergleichbar der Bewertungsvorgabe in § 253 Abs 3 S 3 HGB. Zur Kritik daran s Rn 475. Die Causa ("aufgrund") ist dabei bestimmend für den Inhalt des Teilwertes, dh, die dauernde Wertminderung bestimmt diesen. Der BFH liest das Gesetz indes anders:
- Im Urt BFH v 26.09.2007, I R 58/06, BStBl II 2009, 294 identifiziert er den Teilwert von börsengängigen Aktien mit dem Kurswert ohne Berücksichtigung der (streitigen) dauernden Wertminderung (s Rn 475).
- Im Urt BFH v 23.04.2009, IV R 62/06, DB 2009, 1439 mit Anm Hoffmann entspricht der Teilwert dem Börsenkurs eines Fremdwährungsdarlehens am Bilanzstichtag; die Teilwertzuschreibung auf diesen höheren Kurs wird allerdings mangels dauernder Werterhöhung versagt (s Rn 925).
MaW negiert der BFH die Causa der Bestimmung eines (gegenüber den fortgeführten AK) niedrigeren bzw (bei den Passiva) höheren Teilwertes. Deshalb bestehen wenigstens in Fällen einer Börsennotiz zwei Ausprägungen des Teilwertbegriffs (Hoffmann, StuB 2009, 515),
- der durch den Börsenkurs bestimmte "eigentliche" Teilwert, den ein Erwerber des Unternehmens in der Stichtagsbetrachtung zu zahlen bereit wäre,
- der (möglicherweise) wegen Dauerhaftigkeit der Wertminderung niedrigere Teilwert.
Die Dauerhaftigkeit der Wertminderung ist anders als nach HGB nicht auf das AV beschränkt, sondern gilt auch für UV (s Rn 901) und für Verbindlichkeiten (s Rn 925).
Rn. 412b
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Durch die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit ist das "kann" im Gesetzestext in die Diskussion geraten.
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