Rn. 732

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die Ermittlung des Teilwertes von Beteiligungen erfordert, wenn keine Börsenpreise verfügbar sind, eine Unternehmensbewertung (des Beteiligungsunternehmens). Nach neuerer betriebswirtschaftlicher Erkenntnis wird der Unternehmenswert durch den Barwert der erwarteten künftigen Einzahlungsüberschüsse (für den Anteilseigner), vereinfacht: der künftigen Gewinne, bestimmt (IDW S 1, WPg 2000, 825 mit Kritik von Lüdenbach, INF 2001, 596, 626). Die Vermögenssubstanz hat dagegen nur im Falle von nicht betriebsnotwendigem Vermögen eine Bedeutung. Mit dieser Definition des Unternehmenswertes ist gleich die praktische Schwierigkeit angedeutet. Es handelt sich beim Unternehmenswert und damit beim Wert der Beteiligung um eine extrem zukunftsabhängige Größe, ist also von der subjektiven Erwartungshaltung der agierenden Personen entscheidend geprägt.

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