Schrifttum:

Brenner, Teilwertabschreibungen auf Finanzanlagen, StBJb 1991/92, 99;

Dötsch/Buyer, Teilwertabschreibung auf Organbeteiligungen, DB 1991, 10;

Dörner, Teilwertabschreibungen auf GmbH-Anteile, INF 1995, 225;1995, 260;

Küting/Kessler, Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen unter besonderer Berücksichtigung der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung, GmbHR 1995, 345;

Ammelung ua, die Teilwertabschreibung auf GmbH-Beteiligungen, GmbHR 1997, 97;

Herkenroth ua, Vorlagefähigkeit bilanzsteuerrechtlicher Fragen an den EuGH am Beispiel von Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen, DStR 1999, 9;

Küting, Die Abgrenzung von vorübergehenden und dauernden Wertminderungen im nichtabsetzbaren AV, DB 2005, 1121;

Lange, 75 Jahre Teilwert, 2011;

Hiller, Teilwert, gemeiner Wert, beizulegender Zeitwert und Fremdvergleichswert, Ubg 2016, 341;

Hiller/Biebinger, Der Teilwert und seine Fiktionen. Historische Entstehung und Interpretation eines zentralen Bewertungsmaßstabs, DStZ 2017, 442;

Berberich/Helios/Lenz, Steuerliche Auswirkungen der Corona-Krise auf die Finanzbranche, DB 2020, 745.

ea) Der ökonomische Gehalt

 

Rn. 732

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die Ermittlung des Teilwertes von Beteiligungen erfordert, wenn keine Börsenpreise verfügbar sind, eine Unternehmensbewertung (des Beteiligungsunternehmens). Nach neuerer betriebswirtschaftlicher Erkenntnis wird der Unternehmenswert durch den Barwert der erwarteten künftigen Einzahlungsüberschüsse (für den Anteilseigner), vereinfacht: der künftigen Gewinne, bestimmt (IDW S 1, WPg 2000, 825 mit Kritik von Lüdenbach, INF 2001, 596, 626). Die Vermögenssubstanz hat dagegen nur im Falle von nicht betriebsnotwendigem Vermögen eine Bedeutung. Mit dieser Definition des Unternehmenswertes ist gleich die praktische Schwierigkeit angedeutet. Es handelt sich beim Unternehmenswert und damit beim Wert der Beteiligung um eine extrem zukunftsabhängige Größe, ist also von der subjektiven Erwartungshaltung der agierenden Personen entscheidend geprägt.

eb) Die Teilwertvermutung

 

Rn. 733

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Vor diesem Hintergrund ist die Zurückhaltung des BFH bezüglich der anzuwendenden Methoden zur Teilwertbestimmung von Beteiligungen, also der vorzunehmenden Unternehmensbewertung, verständlich. Gerade hier gilt nach der st BFH-Rspr der Grundsatz der Teilwertvermutung, also des Übereinstimmens des Teilwertes mit dem AK/HK (s Rn 419). Da auf Beteiligungen keine planmäßigen Abschreibungen verrechnet werden, entsprechen die AK/HK solange dem Buchwert, wie nicht eine Teilwertabschreibung und ggf im Anschluss daran eine Teilwertzuschreibung erfolgt ist (s Rn 505).

ec) Widerlegung der Teilwertvermutung

 

Rn. 734

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Eine Widerlegung der Teilwertvermutung gelingt am ehesten durch den Nachweis einer Fehlmaßnahme. Vgl hierzu unter s Rn 443 die tabellarische Übersicht über die BFH-Rspr. Die dort angeführten Urt sind überwiegend auf die Teilwertermittlung von Beteiligungen an KapGes ausgerichtet. Besonders praxisrelevant ist dabei das Urt BFH BStBl II 1979, 108: Eine Fehlmaßnahme (zur Widerlegung der Teilwertvermutung) lag deswegen vor, weil die wirtschaftlichen Erwartungen bei Gründung infolge nicht eingeplanten Einkaufsverhaltens von Großhändlern nicht erfüllt worden sind.

Weiter ist die Feststellung des BFH BStBl II 1977, 515 beachtlich: Bei verdeckten Einlagen in KapGes entspricht der Teilwert (für diese Einlage) "nicht ohne weiteres" den AK "in Gestalt verdeckter Einlagen". Hier wird also uU die Teilwertvermutung "durchbrochen".

 

Rn. 735

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die Teilwertvermutung kann außerdem bei Vorliegen niedrigerer Wiederbeschaffungskosten widerlegt werden (s Rn 436ff). Dieses Kriterium wird insb im Urt des BFH BStBl II 1991, 342 abgehandelt; der Sachverhalt dieser Entscheidung ist dafür auch besonders prädestiniert, handelte es sich doch im Streitfall um eine Beteiligung an einer börsennotierten AG. Allerdings wurde die konkrete Beteiligung – wie häufig – an der Börse gerade nicht gehandelt, weshalb der BFH eine Teilwertabschreibung aufgrund eines gesunkenen Börsenkurses ablehnte, der "innere" Wert der Beteiligung würde – so der BFH – durch den gesunkenen Börsenkurs nicht definiert.

Soweit ein Börsenhandel für die betreffenden Beteiligungspapiere generell nicht stattfindet (zB GmbH-Anteile), verliert das Tatbestandsmerkmal der gesunkenen Wiederbeschaffungskosten zur Widerlegung der Teilwertvermutung an Konturen. Dann – und das sind in der Praxis die überwiegenden Streitfälle – gilt es, den (anteiligen) Unternehmenswert – insoweit identisch mit den Wiederbeschaffungskosten – zum Nachweis des gesunkenen inneren Wertes der Beteiligung mit dem bewertungstechnischen Handwerkszeug zu ermitteln. Und dann kommt es dem BFH zufolge entscheidend (BFH BStBl II 1989, 274; 1979, 108) auf die möglicherweise gesunkene Vermögenssubstanz, aber auch auf die Ertragslage und Ertragsaussichten und etwaige funktionale Vorteile für das Mutterunternehmen durch das Halten der Beteiligung an (Küting-Kessler, GmbHR 1995, 345, 351). Der BFH folgt dabei verständlicherweise nicht ohne weiteres den Pfaden der m...

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