Schrifttum:

Herzig, Konkurrenz von Rückstellungsbildung und Teilwertabschreibung bei Altlastenfällen, WPg 1991, 618;

Bartels, Bilanzielle Berücksichtigung von Altlastenfällen, WPg 1992, 74;

Rautenberg, Die bilanzielle Behandlung von Altlasten – Rückstellung oder Teilwertabschreibung?, WPg 1993, 265;

Herzig, Das magische Dreieck der Umweltschutzbilanzierung, FS Moxter, 1994, 229;

Groh, Altlasten: Abweichungen von den Rückstellungsregeln, StBJb 1994/95, 23;

Klein/Wienands, Altlastsanierung von Grundstücken, FR 1995, 641;

Siegel, Umweltschutzbedingte Aufwendungen, DB 1995, 537;

Förschle/Scheffels, Die Bilanzierung von Umweltschutzmaßnahmen aus bilanztheoretischer Sicht, DB 1997, 1993;

Schmidbauer, Bilanzierung umweltschutzbedingter Aufwendungen im Handels- und Steuerrecht sowie nach IAS, BB 2000, 1130;

Happe, Das neue BMF-Schreiben zu Teilwertabschreibungen im Steuerrecht, SteuK 2016, 495;

Förster, Das neue BMF-Schreiben v 02.09.2016 zu Teilwertabschreibungen und Wertaufholungen, DB 2016, 2257.

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 02.09.2016, BStBl I 2016, 995 (Teilwertabschreibung, voraussichtlich dauernde Wertminderung, Wertaufholungsgebot).

 

Rn. 657

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Bei nicht abnutzbaren WG richtet sich die Beurteilung, ob eine Wertminderung voraussichtlich dauernd ist, danach, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für als gegen ein Andauern der Wertminderung sprechen (BFH BStBl II 2009, 778, BFH/NV 2011, 423). Eine allg gültige Frist für die erforderliche Dauer der Wertminderung gibt es hier nicht. Die FinVerw stellt darauf ab, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden (BMF v 02.09.2016, BStBl I 2016, 995, Rz 6).

Dabei gibt es nach Rspr des BFH in Bezug auf den Grund und Boden keine allg gültigen Fristen für die erforderliche Dauer der Wertminderung. Vielmehr sind die prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag unter Berücksichtigung des die Wertminderung auslösenden Moments maßgeblich (BFH v 29.07.2014, BFH/NV 2014, 1742). Nach der höchstrichterlichen Rspr ist maßgebend, ob aus Sicht des Bewertungsstichtags mehr Gründe für als gegen ein Andauern der Wertminderung sprechen (BFH v 21.09.2016, BFH/NV 2017, 275).

 

Rn. 658

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Wegen Teilwertvermutung und -widerlegung s Rn 419.

Der Teilwert entspricht bei Grundstücken idR dem Verkehrswert bzw den Wiederbeschaffungskosten. Gemäß § 194 BauGB wird der Verkehrswert eines Grundstücks durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

In der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung werden für die Ermittlung des Verkehrswerts unbebauter Grundstücke drei Methoden bezeichnet:

  • die Heranziehung von Verkaufspreisen für benachbarte vergleichbare Grundstücke,
  • der Ansatz von Durchschnittswerten oder
  • die Erstellung von Einzelgutachten.

Sofern möglich, kommt der Ableitung aus Verkaufspreisen für benachbarte Vergleichsgrundstücke Vorrang vor den anderen Wertermittlungsmethoden zu. Dies gilt jedoch nur, wenn eine ausreichende Zahl repräsentativer und stichtagsnaher Verkaufsfälle in der näheren Umgebung vorhanden ist, wobei Grundstücksverkäufe, die einen zeitlichen Abstand zum Bewertungsstichtag aufweisen, der wesentlich länger als ein Jahr ist, im Allgemeinen keine geeignete Grundlage zur unmittelbaren Ableitung des Verkehrswerts bilden.

In der Praxis sind jedoch die Ableitung aus den Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB) die Regel, welche Gutachterausschüsse auf der Grundlage der Kaufpreissammlungen ermitteln. Besonderheiten werden dabei durch Zu- und Abschläge berücksichtigt. Die Ermittlung des Verkehrswerts anhand eines Einzelgutachtens ist hingegen vom BFH nur für Ausnahmefälle zugelassen worden (BFH BFH/NV 1994, 610 unter II.2.b).

 

Rn. 659

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In BMF v 02.09.2016, BStBl I 2016, 995 verdeutlicht die FinVerw anhand von zwei Bsp ihre Auffassung wie folgt:

 

Teilwertabschreibung unbebaute Grundstücke

Beispiel 1:

Ein Grundstück ist mit Altlasten verseucht. Die ursprünglichen AK betragen EUR 200 000. Aufgrund der Altlasten wird der Wert zum Bilanzstichtag von einem Gutachter mit EUR 10 000 festgestellt. Eine Verpflichtung zur Beseitigung der Altlasten besteht, mangels akuter Umweltgefährdung wird die zuständige Behörde die Schadensbeseitigung jedoch erst fordern, wenn der StPfl die derzeitige Nutzung des Grundstücks ändert.

Die Bildung einer Rückstellung ist aus diesem Grund nicht zulässig. Eine Teilwertabschreibung auf den festgestellten niedrigeren Wert ist möglich, weil aus Sicht des Bilanzstichtags eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Sollte sich in Folge der Altlastsanierung der Wert des Grundstückes erhöhen, ist (sofern eine Teilwertabschreibung erfolgte) eine Teilwertzuschreibung notwendig.

Beispiel 2:

Der StPfl betreibt ein Kiesausbeuteuntern...

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