Rn. 1809

Stand: EL 140 – ET: 12/2019

Verpflichtet sich der Pächter iRd Pachtung von AV zur Instandhaltung gepachteter WG (sog eiserne Verpachtung), kann dies im Einzelfall auch zur Anschaffung von Ersatz-WG führen, welche dieser als Ersatz für die unbrauchbaren WG an den Verpächter übergibt.

In diesen Fällen liegt gleichwohl kein Tausch iSd § 6 Abs 6 S 1 EStG und auch keine Gewährung eines Sachwertdarlehens vor (Ehmcke in Blümich, § 6 EStG Rz 1399). Vielmehr übernimmt der Verpächter unmittelbar das Eigentum an diesen WG (sog vorweggenommenes Besitzkonstitut gem § 930 BGB, BFH v 05.05.1976, I R 166/74, BStBl II 1976, 717). Die Bewertung erfolgt mit den AK/HK des Pächters (BFH v 17.02.1998, VIII R 28/95, BStBl II 1998, 505). Zu weiteren Einzelheiten s auch BMF v 21.02.2002, BStBl I 2002, 262 Tz 3.

Besteht die Verpflichtung für WG des UV, führt dies idR dazu, dass der Pächter zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer der übernommenen WG wird (BFH v 06.12.1984, IV R 212/82, BStBl II 1985, 391). Es kommt gleichwohl zu keiner Gewinnrealisierung beim Verpächter, weil von seiner Seite ein Sachwertdarlehen angenommen wird (BFH v 30.01.1986, IV R 130/84, BStBl II 1986, 399; BMF v 21.02.2002, BStBl I 2002, 262). Der Pächter hat die übernommenen WG gegen eine entsprechende Rückgabeverpflichtung angeschafft.

Bei Bilanzierung müssen die Pächter als Darlehensnehmer die übernommenen WG mit den Wiederbeschaffungskosten aktivieren und in entsprechender Höhe eine Rückgabeverpflichtung als Sachwertschuld passivieren. Bereits angeschaffte Ersatz-WG sind mit den AK zu bewerten. Fehlbestände (noch zu ersetzende WG) sind hingegen mit den Wiederbeschaffungskosten zu erfassen (BFH v 26.06.1975, BStBl II 1975, 700; BFH v 05.05.1976, I R 166/74, BStBl II 1976, 717).

Die Verpächter haben einen Sachwertanspruch, der mit dem Buchwert der überlassenen WG bei Darlehensgewährung oder mit derem niedrigen Teilwert am Bilanzstichtag auszuweisen ist. Zu einem gewinnrealisierenden Tausch kommt es bei dem Verpächter aufgrund des Sachwertdarlehens nicht (BFH v 06.12.1984, IV R 212/82, BStBl II 1985, 391). Die AK der zurückerhaltenen WG entsprechen dem Buchwert der Sachwertforderung (Ehmcke in Blümich, § 6 EStG Rz 1400 f (Juli 2016)).

 

Rn. 1810–1811

Stand: EL 140 – ET: 12/2019

vorläufig frei

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