Schrifttum:

Küting/Harth, HK von Inventories und Self-Constructed-Assets nach IAS und US-GAAP, BB 1999, 2343, 2393.

 

Rn. 301

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Ermittlung der HK von Erzeugnissen und selbst erstellten Anlagen ist in besonders hohem Maß ein Ausfluss betriebswirtschaftlicher Lehrmeinungen, denen gegenüber sich die Steuerrechtsprechung traditionell und sinnvoll zurückhält (s Rn 284). Auch die Bewertungsvorschriften der 4. EG-Richtlinie (s Rn 257) und des § 255 Abs 1 HGB sind von sinnvoller Selbstbeschränkung hinsichtlich der Einzelheiten der anzuwendenden Kostenrechnungstechnik. Dazu passt es, dass auch die sog internationalen Rechnungslegungsgrundsätze diesbezüglich keine Detailregelungen enthalten.

Generell gilt hier das Gebot eines Vollkostenansatzes, womit sich der Umfang der in die HK einzubeziehenden Kostenelemente demjenigen in der StB annähert. Zu verweisen ist auf IAS 2.10. Diese Anweisungen beziehen sich auf "Inventories", also Erzeugnisse. Für selbst erstellte Anlagen (Self-Constructed-Assets) gibt es keine speziellen Regeln, ebenso wenig zB auch für freiwillige soziale Leistungen. Auch die Anweisungen für die Einbeziehung allg Verwaltungskosten sind sehr auslegungsbedürftig und damit individuell gestaltbar.

Für die Finanzierungskosten gilt nach IAS 23 eine differenzierte Einbeziehungspflicht für sog Qualifying Assets.

Eine markante Abweichung zu den HGB-/EStG-Regeln der Bewertung besteht bei der langfristigen Auftragsfertigung (s §§ 4, 5 Rn 426 (Hoffmann)): Hier ist nach IAS 11.22ff unter bestimmten Voraussetzungen eine Teilgewinnrealisierung für die unfertige Bauleistung zulässig (Percentage-of-Completion-Methode). Dieses Verfahren lässt sich uU als Ausnahmeregel nach § 252 Abs 2 HGB zur sonst in Deutschland gültigen Completed-Contract-Methode verstehen: zur BFH-Rspr s §§ 4, 5 Rn 426 (Hoffmann).

 

Rn. 302–348

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

vorläufig frei

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