Rn. 512

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Nach einer einmal erfolgten Teilwertabschreibung ist eine Schattenanlagebuchführung zur Ermittlung des fiktiven (also unter weggedachter Teilwertabschreibung) Buchwertes nachzuhalten (s Berechnungsbeispiel bei Hoffmann, GStB 1999, 271 und s Rn 502). Diese ist bei nicht abnutzbaren Anlagegütern allerdings denkbar einfach, da die Minderung des Buchwertes gegenüber den AK/HK bzw des an deren Stelle tretenden Wertes immer nur eine Teilwertabschreibung (handelsrechtlich außerplanmäßige Abschreibung) darstellen kann.

Wichtig ist die Beweisvorsorge wegen des alle Bilanzstichtage wiederkehrenden "Tests" (s Rn 507). Die Gründe und die Berechnungsgrundlagen für eine Teilwertabschreibung sind beim ersten "Durchgang" zu ermitteln, gut zu dokumentieren und entsprechend nachzuhalten. In den Folgejahren sind die entsprechenden Voraussetzungen zu verifizieren und die Berechnungsparameter anzupassen. Im besonders teilwertsensiblen Bereich der Beteiligungen an KapGes muss also im Grundsatz für die Durchsetzung und für die Nachhaltung einer Teilwertabschreibung eine Unternehmensbewertung durchgeführt werden (s Rn 744).

Zum beweglichen AV s Rn 611, zu Verbindlichkeiten s Rn 925.

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