Rn. 1876

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Die Einfügung des S 4 in § 6 Abs 6 EStG durch das UntStFG v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858) hat klarstellenden Charakter im Hinblick auf die Buchwertfortführung für Einbringungsvorgänge im Rahmen von PersGes nach § 6 Abs 5 S 3 EStG (s Rn 1527ff). Diese Regelung bestimmt den Anwendungsvorrang der Bewertung nach Abs 5 vor Abs 6, wenn die Voraussetzungen beider Regelungen zugleich erfüllt sind.

Diese Klarstellung war erforderlich, weil zur einschlägigen Gesetzesfassung durch das StSenkG v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) Zweifel hinsichtlich der Buchwertfortführungsmöglichkeit bei Einbringungen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten geäußert worden sind (s Rn 1602). Solche Einbringungsvorgänge sollen ja nach dem Verständnis des BFH BStBl II 2000, 230 entgeltliche Geschäfte sein mit der Folge, dass eine Buchwertfortführung gerade nicht möglich wäre. Begründet wurde die Entgeltlichkeit auch mit dem Vorrang des § 6 Abs 6 S 1 EStG vor § 6 Abs 5 S 3 EStG (s van Lishaut, DB 2000, 1784; Schulze zur Wiesche, FR 2000, 976; Herrmann/Neufang, BB 2000, 2599, 2602).

Diese Rechtsauffassung ist nunmehr durch den neuen S 4 im Ergebnis gerade umgekehrt worden: § 6 Abs 5 S 3 EStG hat Vorrang gegenüber § 6 Abs 6 S 1 EStG (vgl Wendt, FR 2002, 53, 54). Zur Abgrenzung der offenen Einlage in eine KapGes u PersGes s Rn 1134.

 

Rn. 1877–1880

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

vorläufig frei

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