Rn. 156

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Der Anschaffungszeitpunkt liegt für bilanzsteuerrechtliche Zwecke im Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums gemäß § 39 AO (Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 61 (Dezember 2016); BFH v 09.06.2003, X R 49/01, BFH/NV 2003, 1260; BFH v 01.03.2018, IV R 15/15, BStBl II 2018, 539); BFH v 28.04.2020, BFH/NV 2020, 870). Man kann von Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht sprechen. Nach § 9a EStDV ist das Anschaffungsjahr das Jahr der Lieferung.

Praktische Schwierigkeiten entstehen insb dann, wenn als Anschaffungszeitpunkt der sog "Schnittpunkt der Jahre" vereinbart wird (31.12. 24.00 Uhr/01.01. 00.00 Uhr). Diese physisch nicht mögliche logische Sekunde hilft zumindest bei der einkommensteuerlichen Erfassung des Erwerbsvorganges nichts. Hier muss schon klar definiert werden, in welchem VZ der Erwerb erfolgt ist. Umgekehrt ist es nicht interpretierbar, wenn zB der 31.12. 24.00 Uhr als Übertragungsstichtag gewählt wird. Dann liegt der Erwerbszeitpunkt im alten Jahr und kann nicht durch Auslegung in das neue Jahr "transferiert" werden (s hierzu BFH BStBl II 1992, 398; 1992, 525; 1993, 298; 1993, 666).

Anschaffungs- und Herstellungsvorgang für ein und dasselbe WG können in Sonderfällen zeitlich zusammenfallen. Man spricht hier von "anschaffungsnahem Aufwand bzw anschaffungsnahen HK". Dieses die Finanz-Rspr immer wieder beschäftigende Thema stellt sich in aller Regel beim käuflichen Erwerb von Gebäuden, die im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Kauf umfassend renoviert werden. Die Überlegung geht dahin, bezüglich dieses Renovierungsaufwandes einen Kaufpreisnachlass zu sehen bzw umgekehrt ausgedrückt: Wenn der Verkäufer noch die entsprechenden Aufwendungen für das Gebäude getätigt hätte, wäre der Anschaffungspreis entsprechend höher gewesen. Zu Einzelheiten s Rn 579ff.

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