Rn. 276

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Seit jeher bereitet die Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsvorgängen Probleme bei der Bilanzierung und auch bei der Überschussermittlung iRd Einkünfte aus VuV. Herstellungsaufwand ist zu aktivieren und (nur) über die Nutzungsdauer hinweg abzuschreiben; Erhaltungsaufwendungen sind sofort als BA abzugsfähig. Terminologisch ist die Gegenüberstellung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand üblich.

Zwischen handels- und steuerrechtlicher Betrachtungsweise kann im Hinblick auf die einheitliche Begriffsdefinition in § 255 Abs 2 HGB in systematischer Hinsicht kein Unterschied bestehen (s Rn 256f). Eine andere Frage ist, ob etwa ein konkretes BFH-Urt oder auch eine Verwaltungsauffassung zu einem bestimmten Problem die Zustimmung der handelsrechtlich orientierten Theorie und Praxis findet oder nicht. Eine abweichende Auffassung von der herrschenden steuerrechtlichen Meinung darf dann nicht als handelsrechtliche Bilanzierung derjenigen des BFH als steuerlicher gegenübergestellt werden. Richtig ist vielmehr, dass der BFH steuer- und handelsrechtlich eine andere Auffassung vertritt als das abweichende Schrifttum. Auch der Bewertungsvorbehalt nach § 5 Abs 6 EStG kann nicht für eine gesonderte steuerliche Betrachtungsweise ins Feld geführt werden, denn das Steuerrecht kennt diesbezüglich keine gegenüber dem HGB speziellen Bewertungsvorschriften. Eine Ausnahme davon bilden die anschaffungsnahen Herstellungskosen gemäß § 6 Abs 1 Nr 1a EStG (s Rn 579ff).

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