Rn. 1106

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Der StPfl hat für Kfz mit einem betrieblichen Nutzungsanteil von über 50 % die Wahl zwischen zwei Ermittlungsmethoden für die private Kfz-Nutzung. Die Wahl wird durch Einreichung der Steuererklärung beim FA getroffen

  • Führt der StPfl nicht das erforderliche Fahrtenbuch (s Rn 1112), übt er implizit die Wahl des gesetzlichen Regeltatbestandes sog 1 %-Regel (s Rn 1110) aus (pauschale Ermittlung).
  • Nachweis des Privatanteils an der Kfz-Nutzung durch ordnungsmäßig geführtes Fahrtenbuch (s Rn 1112, sog Escape-Klausel)

Die Methodenwahl muss für ein Wj einheitlich getroffen werden, abgesehen vom Fall des Fahrzeugwechsels. Ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regel zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig (BFH v 20.03.2014, VI R 35/12, DStR 2014, 1271).

 

Rn. 1107

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Bei einem betrieblichen Nutzungsanteil zwischen 10 % bis 50 % sind die gesamten "angemessenen" Kfz-Kosten als BA zu behandeln, der private Anteil stellt eine mit den anteiligen Kosten zu bewertende Entnahme nach § 6 Abs 1 Nr 4 S 1 EStG dar. Zur Umsetzung s Rn 1103, zu Gestaltungshinweisen s Rn 1121. Zur Ermittlung der Vorteilhaftigkeit der einen oder anderen Methode bedarf es eines umfassenden Berechnungsmodells, das von Rüsch/Hoffmann, DStR 2006, 399 entwickelt worden ist. Zu Tendenzaussagen vgl Eichfelder/Kluska/Neugebauer, DStR 2017, 697 sowie s Rn 1121.

 

Rn. 1108

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Diese Methodenwahl gilt auch für die Bewertung des Nutzungsvorteils, wenn der ArbN den Pkw privat nutzen darf (geldwerter Vorteil). In diesen Fällen kann der ArbG die Methodenwahl treffen, diese kann jedoch von dem ArbN im Rahmen seiner ESt-Erklärung geändert werden (vgl dazu BMF v 04.04.2018, BStBl I 2018, 592 sowie ausführlich Karbe-Gessler, NWB 2019, 1305).

 

Rn. 1109

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge