Rn. 85

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Dem Grundsatz der Einzelbewertung widerspricht es nicht, wenn ein bestimmter Bestand an Vorratsvermögen (Rohmaterial, Handelswaren, uU auch Erzeugnisse) nach der sog Durchschnittsmethode bewertet wird. Dieses Verfahren reflektiert insb die im Zeitverlauf schwankenden Einstandspreise und -kosten. Die Rechtfertigung für dieses Verfahren liegt in einem uU unzumutbaren und wirtschaftlich unsinnigen Arbeitsaufwand oder schlichten Unmöglichkeit zur Ermittlung eines ganz konkreten Einstandspreises (AK) bzw der HK für eine Vielzahl von gleichartigen WG. R 6.8 Abs 3 S 2 EStR 2012 spricht hier zutr von einer Schätzung und bezeichnet die Methode des gewogenen Durchschnittes als ein zweckentsprechendes Schätzungsverfahren. In der einfachsten Form wird dieses gewogene Mittel aus dem Anfangsbestand und den Zugängen des Geschäftsjahres mit den jeweiligen Einstandspreisen (Bsp AK) gebildet. Bei üblichen EDV-Programmen zur Bestandsführung kann dieser Durchschnitt laufend erfasst werden (s A/D/S, § 255 HGB Rz 111–113, 6. Aufl).

 

Rn. 86

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Das Durchschnittsbewertungsverfahren ist im Kontext mit Verbrauchsfolgeverfahren nach Maßgabe effektiver oder fingierter Verwendungsreihenfolgen von Vorratsvermögen zu sehen (s Rn 110ff). Aus traditioneller deutscher Rechnungslegungssicht ist dieses Verfahren das praktisch dominierende und kommt auch bei annähernd gleichen Preisen den wirtschaftlichen Verhältnissen am ehesten nahe. Nach IAS gilt es zusammen mit dem Fifo-Verfahren als vorzugswürdig (Benchmark-Treatment, s IAS 2, 21). Zu einem Berechnungsbeispiel s Rn 115.

 

Rn. 87

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Für die Gewinnermittlung aus Veräußerungsgeschäften iSd § 23 EStG ("Private Veräußerungsgeschäfte") aus Verkäufen von Wertpapieren in Girosammelverwahrung sind die AK nach dem Durchschnittsverfahren zu ermitteln; ein Verbrauchsfolgeverfahren (Lifo; Fifo s Rn 111ff) scheidet aus (BFH BStBl II 1994, 591; Bsp bei Prinz/Ommerborn, FR 2001, 989).

 

Rn. 88

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Auch für die Ermittlung der aus den AK entwickelten Buchwerte von Anteilen an PersGes, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit verschiedenen Preisen erworben worden sind, ist beim Verkauf der Anteile zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns die Durchschnittsmethode anzuwenden (BFH BStBl II 1997, 535).

 

Rn. 89

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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