Rn. 155

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Zivilrechtliche Grundlagen für einen Anschaffungsvorgang können nicht nur Rechtsgeschäfte (Kauf, Tausch, Schenkung) sein, auch Erwerbe kraft G oder durch Hoheitsakt kommen als rechtliche Anschaffungsgrundlage in Betracht, zB also auch der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren (Korn/Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 59 (Dezember 2016)). Keine Anschaffung soll bei Einbringung eines Grundstückes durch einen Ehegatten in eine Ehegatten-GbR vorliegen (BFH IX R 68/01, BStBl II 2005, 324). Auch der Erwerb durch Gesamtrechtsnachfolge stellt keinen Anschaffungsvorgang dar (BFH BStBl II 2002, 756 zum Fall der Liquidation einer PersGes, so auch BFH BStBl II 1993, 346).

AK entstehen auch nicht bei einer Einbringung von PV in eine BGB-Gesellschaft (sog Bruchteilbetrachtung, BFH BStBl II 2000, 686; auch nicht in eine in Gründung befindliche GmbH & Co KG). Anders bei Einbringung in eine mitunternehmerische PersGes (BFH BStBl II 2000, 230 und BMF v 29.03.2000, BStBl I 2000, 462). Bei Einbringung in eine (gewerblich geprägte) GmbH & Co KG muss also die HR-Eintragung abgewartet werden, wenn durch den Einbringungsvorgang AK entstehen sollen.

Dem Anschaffungsvorgang nicht immanent ist die Entgeltlichkeit, doch ohne entsprechende "Kosten" kann eine Bewertung mit höher als Null nicht erfolgen (BFH v 12.02.2015, IV R 63/11 zur Nichtaktivierbarkeit eines Pachterneuerungsanspruchs). Allerdings sind Ersatz-Anschaffungsvorgänge (Einlagen) mit steuerspezifischer Bewertung (Teilwert, gemeiner Wert) zu beachten (s Rn 750ff).

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