Rn. 73

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Anwendungspraxis des Grundsatzes der Einzelbewertung findet seine Schwierigkeiten nicht nur in der Definition der Bewertungseinheit (s Rn 71). Auch wenn ein WG eindeutig als solches identifiziert ist, ergeben sich häufig Probleme bei der Ermittlung einzelner Bewertungselemente. Diese Schwierigkeiten liegen entweder in der schlichten Unmöglichkeit, vor allen Dingen aber in der Unzumutbarkeit, man kann auch sagen Unwirtschaftlichkeit der erforderlichen Arbeitsgänge (s BFH BStBl II 1989, 359/62). Typische Beispielsfälle für eine derartige "Pauschalbewertung" (Materiality-Gedanken der Rechnungslegung) sind:

  • pauschal ermittelte Einzelwertberichtigungen auf Forderungen (BFH BStBl II 1981, 766; s Rn 906);
  • latente Verpflichtungen aus Gewährleistungen, Bürgschaften und Wechselobligo (BFH BStBl II 1983, 104; 1984, 263; s Rn 1005).

Diese vorstehend genannten Fälle werden nach weit verbreiteter Auffassung der Literatur nicht als Ausnahmefall gemäß § 252 Abs 2 HGB beurteilt, weil keine Verrechnung von positiven mit negativen Wertänderungen erfolgt (Kahle/Goldschmidt in Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht § 252 HGB Rz 102).

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