Rn. 916

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Für festverzinsliche Wertpapiere des AV und UV ist eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig. Da diese Wertpapiere eine Forderung in Höhe des Nominalwerts verbriefen, fehlt es idR an einer voraussichtlich dauernden Wertminderung. Daher ist eine Teilwertabschreibung nur dann zulässig, wenn ein Bonitäts- oder Liquiditätsrisiko hinsichtlich der Rückzahlung der Nominalbeträge besteht und die Wertpapiere bei Endfälligkeit nicht zu ihrem Nennbetrag eingelöst werden können (BFH v 08.06.2011, I R 98/10, BStBl II 2012, 716). In diesem Urt hat der BFH klargestellt, dass zinsinduzierte Wertminderungen nicht als dauerhaft gelten, weil bei Einlösung des Papiers der Nominalwert vergütet wird.

Dieses Urt hat der BFH v 18.04.2018, I R 37/16, BStBl II 2019, 31 bestätigt. Danach ist bei der Prüfung, ob bei verzinslichen Wertpapieren eine dauerhafte Wertminderung vorliegt, nach Auffassung des BFH zu berücksichtigen, dass diese Wertpapiere idR eine Forderung in Höhe des Nominalwerts verbriefen. Daher hat der Inhaber das Recht, am Ende der Laufzeit den Nominalwert zu erhalten. Ein Absinken des Kurswertes ist daher nicht dauerhaft u rechtfertigt damit keine Teilwertabschreibung. Eine andere Beurteilung müsse ggf für Anteile im UV vorgenommen werden. Hier kann das Absinken bereits eine Teilwertabschreibung rechtfertigen.

Anderes gilt bei bonitätsbedingter Wertänderung, wenn also die Rückzahlung am Fälligkeitstermin zweifelhaft ist (Tz 14 des BFH v 08.06.2011). Im Urt BFH v 24.10.2012, I R 43/11, DStR 2013, 21 mit Anm Hoffmann hat der BFH diese Entscheidungsgrundlage auf unverzinsliche Gesellschafterdarlehen angewandt und weiterentwickelt. Durch die Aufzinsung bis zum Laufzeitende und die dann zu erwartende Rückzahlung zum Nennwert sei keine dauernde Wertminderung gegeben, also keine Teilwertabschreibung möglich, trotz der am Stichtag vorliegenden Wertminderung infolge der Unverzinslichkeit.

In ihrem Schreiben BMF v 02.09.2016, BStBl I 2016, 995 verweist die FinVerw ergänzend auf die Anwendbarkeit der Ausführungen zu börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren. Davon ausgenommen ist die 5 %ige Bagatellgrenze, die keine entsprechende Anwendung findet. Somit beschränkt sich die Bedeutung dieses Verweises auf die Ermittlung des Teilwerts nach dem Börsenwert zzgl etwaiger Erwerbsnebenkosten und der Einordnung der Wertänderungen nach dem Bilanzstichtag als wertbegründend (Meyering/Brodersen/Gröne, DStR 2017, 1180).

 

Rn. 917–918

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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