Rn. 71

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Der Einzelbewertungsgrundsatz verbietet eine saldierende Betrachtungsweise derart, dass die Wertveränderung bei einem WG kompensiert werden kann mit einer gegenläufigen Veränderung bei einem anderen. Musterbeispiel ist die Wertminderung des Gebäudes, die nicht deshalb bilanzmäßig unberücksichtigt bleiben darf, weil der vorhandene Wert des Grund und Bodens diese Wertminderung mindestens kompensiert. Insoweit ist der Einzelbewertungsgrundsatz in Verbindung mit dem Realisations- und Imparitätsprinzip zu würdigen. Die Bewertungsobergrenze der AK oder HK (s Rn 150ff) bewirkt zusammen mit dem Realisations- und Imparitätsprinzip, die jeweils auf das einzelne WG anzuwenden sind, eine "Tendenz nach unten", führt also zur bzw verhindert nicht die Bildung von stillen Reserven. Dieser Effekt ist als zwingende Folge des Einzelbewertungsgrundsatzes hinzunehmen, auch wenn er scheinbar oder wirklich gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und den Ausweis des "wahren Vermögens" verstößt.

 

Rn. 72

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Bewertung ist also nach den individuellen Gegebenheiten des jeweiligen WG vorzunehmen (A/D/S, § 252 HGB Rz 48, 6. Aufl). Der Einzelbewertungsgrundsatz gilt auch für Schulden einschließlich der Rückstellungen, bei denen ebenfalls keine Bewertungskompensation stattfinden darf: Eine nicht ausreichend dotierte Pensionsrückstellung kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die pauschal ermittelte Rückstellung für latente Gewährleistungsrisiken gegenüber dem mutmaßlichen Bedarf überhöht angesetzt wird. Bei der in § 246 Abs 2 HGB vorgeschriebenen Verrechnung von Altersversorgungsverpflichtungen mit Vermögenswerten, die zu deren Erfüllung dienen, handelt es sich um keine Saldierung iRd Bewertung, sondern lediglich um den Ausweis der beiden Posten in der Bilanz (Kahle/Baltromejus/Buschnagel in Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht § 246 HGB Rz 220).

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