Rn. 67

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Zur Verwirklichung des Einzelbewertungsgrundsatzes bedarf es zweierlei (s Rn 40):

  • einer Einzelerfassung des konkreten WG (Mengengerüst),
  • konkrete Wertzuordnung zu dieser Mengenkomponente.
 

Rn. 68

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Das Bewertungssubstrat wird weder im HGB noch im EStG definiert. Es bedarf der sinnvollen Gesetzesauslegung. Diese hat zur negativen Definition des BFH BStBl II 1975, 344 geführt: Ein einzeln bewertbares WG ist dann nicht vorhanden, "wenn es mit einem anderen WG derart verbunden ist, dass es nur in der Gesamtheit mit dem anderen WG, als dessen Teil es sich darstellt, bewertungsfähig ist".

Nach dieser Negativabgrenzung kann etwa der Motor eines Kraftfahrzeuges oder das Rad mit Reifen nicht als selbstständig angesehen werden. In vielen praktischen Fällen erfolgt eine Abgrenzung der Bewertungseinheit schlichtweg durch Konvention. Typisches Bsp hierfür ist ein Arbeitsplatz-Computer; ein Notebook ist sicherlich eine selbstständige Bewertungseinheit, bei einem PC ist das Abgrenzungsproblem nur konventionell zu lösen. Zur einschlägigen Problematik im Zusammenhang mit Internetauftritten und Websites s Leidig/Herzog, StuB 2001, 800.

 

Rn. 69

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Frage der Einheit oder Vielheit eines Bewertungsobjektes stellt sich insb bei Gebäuden. Hier wird traditionell nach Maßgabe des BFH BStBl II 1974, 132 vom betrieblichen"Nutzungs- und Funktionszusammenhang" gesprochen, um eine Abgrenzung der Bewertungseinheiten vorzunehmen. Einzelheiten hierzu s §§ 4,5 Rn 159ff (Briesemeister). Unstreitig gesonderte WG iSd Bilanzrechtes stellen Grund und Boden und Gebäude dar, auch wenn diese bürgerlich-rechtlich eine Einheit bilden. Von den Gebäuden sind die Betriebsvorrichtungen als gesonderte Bewertungseinheiten zu trennen (R 7.1 Abs 3 EStR 2012). Nach der dort gegebenen Definition handelt es sich um selbstständige WG, die nicht in einem Funktions- und Nutzungszusammenhang mit den Gebäuden stehen, sondern mit dem Betrieb des Gebäudeeigentümers (zur Abgrenzung s Rn 528).

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