Rn. 66

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

In § 252 Abs 1 S 3 Nr 3 HGB ist bestimmt: "Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten."

Dem folgt implizit das EStG in § 6 Abs 1 S 1 EStG: "Für die Bewertung der einzelnen WG…"

Das HGB transformiert dabei Art 31 Abs 1 S 1e der 4. EG-Richtlinie: "Die in den Aktiv- und Passivposten enthaltenen Vermögensgegenstände sind einzeln zu bewerten."

Der Einzelbewertungsgrundsatz entspricht als GoB-Bestandteil der deutschen Bilanzrechtstradition; in den US-GAAP ist er demgegenüber nicht explizit verankert. Nach IAS 1.29 gilt er für materielle WG, nicht aber für immaterielle WG (zB die Bewertungsverfahren für Finanzinstrumente nach IAS 39).

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