Rn. 1321

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Das Wahlrecht nach § 6 Abs 2 EStG greift gem S 1 lediglich für abnutzbare, bewegliche WG des AV, die selbstständig nutzungsfähig sind, wenn die AK oder HK, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs 1 EStG), oder der nach § 6 Abs 1 Nr 5–6 EStG an deren Stelle tretende Wert (Einlagewert) für das einzelne WG 800 EUR (bis VZ 2 017 410 EUR) nicht übersteigen.

S 2 u 3 der Regelung definieren, unter welchen Voraussetzungen ein WG nicht selbstständig nutzungsfähig ist.

S 4 u 5 regeln Einzelheiten, unter denen GWG, deren Wert 250 EUR (bis VZ 2 017 150 Euro] übersteigt, in ein laufendes Verzeichnis aufzunehmen sind.

1. Tatbestandsvoraussetzungen

a) Abnutzbare, bewegliche WG des AV

 

Rn. 1322

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Es muss sich um abnutzbare, bewegliche WG des AV handeln, die zudem selbstständig nutzungsfähig sind (s Rn 1330f). Es gelten die allgemeinen Grundsätze (s §§ 4, 5 Rn 604ff (Hoffmann). IRd Ertragsbesteuerung braucht es sich nicht um neue WG zu handeln, auch gebrauchte WG unterliegen der Bewertungsfreiheit des § 6 Abs 2 EStG.

Das Gesetz kennt keine Grenzen absoluter oder relativer Art (abgesehen von der Wertgrenze für das einzelne WG). So kann also das gesamte AV eines StPfl aus GWG bestehen. Auf die Art der Nutzung kommt es nicht an. Entscheidend ist lediglich, dass das einzelne WG (zur Zusammenfassung zu einem WG s Rn 1324) zum AV gehört. Folglich muss es also dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen (§ 247 Abs 2 HGB). Bei Weiterverkaufsabsicht liegt UV vor. Die Überführung eines WG aus dem UV in das AV stellt keine Anschaffung iSd Regelung dar (BFH v 29.07.1966, IV R 151/66, BStBl III 1967, 62). § 6 Abs 2 EStG greift lediglich dann, wenn die Überführung im Jahr der Anschaffung o Herstellung erfolgen sollte (BFH v 11.12.1970, VI R 262/68, BStBl II 1971, 198; Kleinle/Dreixler in H/H/R, § 6 EStG Rz 1021 (Mai 2017)).

Der StPfl muss im Beschaffungsjahr das GWG nicht selbst nutzen, kann es aber an Dritte vermieten. Es besteht auch keine Grenze im Sinne einer ökonomisch sinnvollen Verwertbarkeit; das FA kann also nicht eigene Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anstellen, es genügt die betriebliche Veranlassung. Andererseits dürfen die GWG nicht zum Verbrauch oder zur Weiterveräußerung bestimmt sein, dann UV.

 

Rn. 1323

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Im Grundsatz gilt die Bewertungsfreiheit lediglich für bewegliche, dh materielle WG. Immaterielle WG unterfallen daher nicht § 6 Abs 2 EStG. Eine Ausnahme gilt nach Auffassung der FinVerw für sog Trivialprogramme, sie sind abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare WG (R 5.5 Abs 1 S 3 EStR 2012). Aus Vereinfachungsgründen gelten alle Computerprogramme, deren AK o HK die Wertgrenze von zurzeit 410 EUR (vorgesehen 800 EUR, s Rn 1302) nicht übersteigen, als Trivialprogramme.

 

Rn. 1324

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Zur Vermeidung von Missbräuchen durch Aufteilung eines WG in mehrere einzelne WG sind unselbstständige WG nach Sinn und Zweck der Regelung zu einem einheitlichen WG zusammenzufassen. Dieser Grundsatz resultiert aus dem Prinzip der Bewertungs- und Abschreibungseinheit. Davon zu unterscheiden ist die Zusammenfassung selbstständig nutzungsfähiger WG zu einer Einheit, weil für deren einzelne Bestandteile das Wahlrecht nach § 6 Abs 2 EStG beansprucht werden kann.

Für die Abgrenzung ist zu prüfen, ob die einzelnen WG trotz einer etwaigen Verbindung noch selbständig bewertbar sind (vgl auch BFH v 15.07.2010, BStBl III 70/08, BFH/NV 2010, 2253), dh dem einzelnen WG nach der Verkehrsauffassung gleichwohl eine Bedeutung zukommt und bei einer Veräußerung berücksichtigt würde. Dabei erlangt auch die betriebliche Verwendung Bedeutung. Im Ergebnis sind zB Zubehörteile lediglich unselbständige Teile des übergreifenden Ganzen (BFH v 08.06.1961, IV 237/57, DB 1961, 1181). S Kleinle/Dreixler in H/H/R, § 6 EStG Rz 1006 (Mai 2017).

 

Rn. 1325–1329

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

vorläufig frei

b) Die selbstständige Nutzungsfähigkeit

 

Rn. 1330

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Der eigentliche Problembereich der Rechtsnorm liegt in der "selbstständigen Nutzungsfähigkeit" und damit in den Abgrenzungsregeln des § 6 Abs 2 S 2 u 3 EStG. Diese Vorschriften sollen verhindern, dass der StPfl zur Gewährleistung der Sofortabschreibung ein einheitliches WG etwa bei der Anschaffung (insb) künstlich in verschiedene Bestandteile "zerlegt" (etwa durch Veranlassung einer separaten Abrechnung). Nach st Rspr hängt die selbstständige Nutzungsfähigkeit davon ab,

Entscheidend für die Zweckbestimmung ist die konkrete betriebliche Verwendung im einzelnen Betrieb durch den StPfl (zB BFH v 11.11.2003, III B 31/03, BFH/NV 2004, 369). Nicht ent...

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