Rn. 1091

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Abweichend von der im "Binnenbereich" (s Rn 1056) vorgeschriebenen Bewertung von Nutzungsentnahmen (zum Begriff s §§ 4, 5 Rn 200, 263 (Briesemeister), zur Bewertung s Rn 1081ff) durch den zugehörigen Aufwand (Teilwert) gilt im "Außenbereich" (s Rn 1056) nach Maßgabe des SEStEG (s Rn 1053) der gemeine Wert. Nicht unbedingt systematisch, aber praktisch kommt dann die Bewertung in diesem Bereich des EStG derjenigen nach der Spezialvorschrift des § 1 AStG wertmäßig gleich und entspricht im Übrigen im KSt-Bereich der Bewertung einer vGA.

 

Beispiel:

Die ausländische Betriebsstätte eines in Deutschland ansässigen Unternehmens nutzt die hier vorhandene IT-Kapazität.

Die Bewertung hat nicht mit den anteiligen Aufwendungen, sondern mit dem am Markt erzielbaren Preis (fair value) zu erfolgen. Die praktische Frage geht allerdings nach der Feststellung eines solchen Verrechnungspreises – vergleichbar mit der einschlägigen Problematik iRd Ermittlung von vGA im KSt-Bereich.

 

Rn. 1092–1095

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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