Rn. 935

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Anteile an Investmentfonds bzw Spezial-Investmentfonds sind grds mit AK zu bewerten. Zu den Anschaffungsnebenkosten gehört insb der Ausgabeaufschlag.

Ausschüttungsgleiche Erträge sind keine nachträglichen AK (vgl BFH v 29.03.2017, BStBl II 2017, 1065) u daher keiner Teilwertabschreibung zugänglich. Diese Grundsätze dürften auch auf die Vorabpauschale übertragen werden können, weil diese ebenso, wie die ausschüttungsgleichen Erträge auf Ebene eines Investmentfonds thesaurierten Erträge umfasst. Dementsprechend dürften auch Vorabpauschalen zu keinen AK führen.

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