Rn. 1416

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Zur Auslegung des Begriffs und Umfangs des Mitunternehmeranteils können § 16 Abs 1 Nr 2 EStG und § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG entsprechend herangezogen werden. Eine einheitliche Auslegung scheint geboten, so dass auf die Kommentierung unter s § 15 Rn 7ff (Bitz) verwiesen werden kann.

Eine Abweichung besteht insoweit, als die Auslegung des Begriffs der wesentlichen Betriebsgrundlage nach der funktionalen Betrachtungsweise zu erfolgen hat, auf das Vorhandensein wesentlicher stillen Reserven kommt es nicht an (BMF v 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 Rz 6). In der neueren Rspr besteht nunmehr die Tendenz, auch den Umfang des Mitunternehmeranteils normspezifisch auszulegen (s Gratz/Uhl-Ludäscher in H/H/R, § 6 EStG Rz 1220 (Mai 2017)).

 

Rn. 1417

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Steuersystematisch gibt es kein WG "Beteiligung an einer PersGes"; der Mitunternehmeranteil ist so gesehen ein Sammelbegriff für einzelne WG. Der Mitunternehmerbegriff umfasst dabei neben dem Anteil an der Gesellschaft iSd Zivilrechts bzw einer vergleichbaren Gemeinschaft (sog Gesamthandsvermögen) auch das Sonder-BV (s § 15 Rn 72ff (Bitz) sowie BFH BStBl II 1995, 890; 1998, 104; 2001, 26). Deshalb muss zur Erfüllung der Tatbestandsmäßigkeit nach § 6 Abs 3 EStG bei einer (unentgeltlichen) Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils auch das wesentliche Sonder-BV mit übertragen werden (s Rn 1421).

Kritik an dieser Rechtslage: Die Zwangsehe von Sonder-BV und Gesamthandsvermögen erschwert unnötig die Unternehmensnachfolgeplanung. Wenn der Senior mit 60 Jahren dem Junior den Gesellschaftsanteil (oder den Betrieb), also das operative Geschäft, überlässt, hat er oft ein legitimes Interesse an der Zurückbehaltung des wertvollen Grundstücks zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Dem versucht der Gesetzgeber ab VZ 2001 durch das UntStFG und die Einfügung von § 6 Abs 3 S 2 EStG Abhilfe zu verschaffen (s Rn 1439).

 

Rn. 1418–1420

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

vorläufig frei

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